Die Ausstellung zum Auschwitz-Prozess

Hannes Honecker "Die Farce dieser Prozesse, dieser Nichtprozesse wird unsere Gerichte noch bis zum Ende dieser Jahrzehnte blockieren und kompromittieren." (Robert Neumann 1974, zitiert nach der "Auschwitz-Prozess 4 Ks 2/63", Katalog zu Ausstellung, 2004, S. 703) Im Frühjahr dieses Jahres fand im Frankfurter Bürgerhaus Gallus die Ausstellung zum Auschwitz-Prozess am Originalschauplatz des Gerichtsverfahrens statt. Von Dezember 1963 bis zum August 1965 tagte der bis dahin größte Schwurgerichtsprozess der Geschichte der Bundesrepublik gegen 21 ehemalige Angehörige der SS und einem Funktionshäftling des Konzentrations- und Vernichtungslagers Auschwitz. Die Ausstellung wandert nun nach Berlin, wo sie voraussichtlich im Oktober im Martin-Gropius-Bau eröffnet werden wird. Es ist das Verdienst der Ausstellungsmacherin Irmtrud Wojak und ihrer Mitarbeiter/innen, 40 Jahre nach der Eröffnung des Prozesses diesen von seiner Entstehungsgeschichte bis zur kulturgeschichtlich außerordentlich bedeutsamen künstlerischen Rezeption des Verfahrens in einer großen Ausstellung und einem hervorragenden Ausstellungskatalog darzustellen. Dieser Prozess wird in einer Zeit in Erinnerung gerufen, die nicht mehr von den giftigen Auseinandersetzungen zwischen der Tätergeneration und ihren Kindern geprägt ist; und in einer Zeit, in der die Auseinandersetzungen über die Justiziabilität von Großverbrechen wie völkerrechtswidrige Kriege über Wahrheitskommissionen und den internationalen Strafgerichtshof geführt werden. Die Ausstellung (anders der Katalog) nutzt jedoch nicht die Möglichkeit, sich kritisch mit der Justizgeschichte auseinander zu setzen.

Die historische Dokumentation

Die historische Dokumentation der Ausstellung befasst sich zunächst mit der Biographie Adolf Hitlers, der Chronik der Verfolgung seit der Machtergreifung und den Machthabern des Dritten Reichs. Warum die Geschichte der Verfolgung von der Diskriminierung und Ausgrenzung, über Deportation und schließlich zur Vernichtung noch einmal beleuchtet wird; warum die Haupttäter des Kriegsverbre-cherprozesses (der "Führer und seine Komplizen" Himmler, Heydrich, Göring, Goebbels, Streicher und Frank) noch einmal dargestellt werden, beantwortet die Ausstellung nicht aus sich heraus. Denn es sind die ausführenden Kräfte des Massenmordens, Mulka, Boger, Kaduk, Stark, Dr. Capesius und Klehr angeklagt, mit denen sich die Ausstellung exemplarisch für die insgesamt 22 Angeklagten befasst.

Die Ausstellung stellt eine wirklich spannende Entstehungsgeschichte des Prozesses vor. Bis 1958, d.h. bis 13 Jahre nach Kriegsende, tat sich in Ermittlungen in Sachen Auschwitz nämlich gar nichts, so als wäre es den Ermittlungsbehörden der Bundesrepublik schlicht unbekannt gewesen, dass in Auschwitz eine Million Verbrechen begangen wurden. Am 1. März 1958 jedoch schrieb der Auschwitz-Überlebende Adolf Rögner an die StA Stuttgart, er wisse, wo der ehemalige SS-Oberscharführer Wilhelm Boger, berüchtigter KZ-Funktionär der Politischen Abteilung in Auschwitz, lebe. Später präzisierte er seine Anzeige und lieferte den Stuttgarter Ermittlern einen Bericht über weitere SS-Funktionäre, die im KZ Auschwitz Verbrechen begangen hatten. Daneben informierte er den damaligen Generalsekretär des Internationalen Auschwitz-Komitees, Hermann Langbein, in Wien, was sich in der Folge als unverzichtbar für die Fortführung zögerlich begonnener Ermittlungen zeigte.

Das Auschwitz-Komitee wandte sich in einem Schreiben am 21. Mai 1958 an die StA Stuttgart und ersuchte um Mitteilung, ob Boger sich in Untersuchungshaft befinde, wolle man doch vor seiner Verhaftung keine Zeugen benennen. Die diesem Schreiben beigefügten eigenen Zeugenaussagen Langbeins, womit dieser Boger der Beteiligung an "Selektionen" von Häftlingen für Erschießungen bezichtigte, waren der StA für den Erlass eines Haftbefehls nicht konkret genug, da ein bloßes Dabeisein, nach deutschen Strafrecht für einen begründeten Tatverdacht nicht genüge. Nachdem Staatsanwaltschaft und Justizministerium auf zunehmende Kritik am Nichtermitteln reagierten und die Benennung eben der angekündigten weiteren Zeugen als unverzichtbar erklärten, benannte das Komitee im August Zeugen, deren Vernehmungen dann zur Verhaftung Bogers führten.

Wenig später wurden dem hessischen Generalstaatsanwalt Fritz Bauer Dokumente mit Namenslisten von SS-Funktionären aus Auschwitz zugesandt. Bauer übersandte das gesamte Material dem BGH zur Zuständigkeitsbestimmung. Der BGH übertrug daraufhin im Frühjahr 1959 die Zuständigkeit für das Ermittlungsverfahren der StA in Frankfurt/M (zum Vorlauf: Werner Renz, Zeitschrift für Geschichtswissenschaften 2002, S. 622).

In Frankfurt begannen zwei eigens dafür abgestellte Staatsanwälte (Kügler und Vogel) mit der Spurensuche. Es ist im Wesentlichen dem Engagement des Komitees, aber auch Fritz Bauers zu danken, dass es letztlich zu einem umfangreichen Ermittlungsverfahren kam, in dessen Folge auch über die Grenzen des Eisernen Vorhangs, wo sich ein Großteil des Quellenmaterials befand, unbürokratisch Ermittlungen durchgeführt wurden.

Im Januar 1960 hatte die StA Frankfurt eine Liste von 599 SS-Funktionären erstellt, die der Teilnahme an Tötungshandlungen verdächtig waren. Im August 1960 reisten Vogel und Kügler nach Auschwitz, besichtigten das Gelände des KZ und sahen einschlägige Dokumente durch. Zur Festnahme Robert Mulkas kam es, als bei den Olympischen Spielen in Rom ein deutscher Segler namens Mulka eine Medaille gewann und die StA vom Sohn auf den Vater schlussfolgerte. Mulka wurde als ältester Angeklagter Namensgeber der Strafsache 4 Ks 2/63, der Strafsache gegen Mulka u.a. .
In ihrem Hauptteil befasst sich die Ausstellung mit den Biographien der Angeklagten Mulka, Boger, Kaduk, Stark, Dr. Capesius und Klehr und zwar in der Form, dass sich jeweils ein abgegrenzter Bereich mit Mulkas Biographie, seiner Einlassung, der gegen ihn erfolgten Zeugenaussagen, dem Plädoyer seiner Verteidigung und den Urteilsgründen befasst. Hervorzuheben ist, dass im Gegensatz zu den meisten anderen Strafverfahren ein Tonbanddokument existiert, auf dem man die Befragungen der Angeklagten und der Zeugen mithören kann. Dies ist ein außerordentliches und unvergleichliches Dokument der Zeitgeschichte (wir dokumentierten bereits einen Ausschnitt aus der Vernehmung des ehemaligen SS-Richters Morgan im Infoheft 90/2003). Die schwierigen Befragung von überlebenden Zeugen, ihre festen oder brüchigen Stimmen, ebenso wie die Erklärungen von Angeklagten, teilweise in dem abgehackten Stakkato militärischer Redeweisen und die Plädoyers gehören sicherlich zu dem Eindrucksvollsten der Ausstellung.

Der historische Teil der Ausstellung endet mit Fotografien über das Lager und einer Art Fotowand, vor der man sich unter dem Torbogen zum Stammlager mit der Überschrift "Arbeit macht frei" mit einer Polaroid-Kamera ablichten lassen kann und geht von dort in die Rezeptionsgeschichte, der künstlerischen Auseinandersetzung mit dem Prozess und seinen Folgen über.

Geschichte der Straflosigkeit

In der Einleitung des Kataloges zur Ausstellung äußert sich der Leiter des Fritz Bauer Instituts, Micha Brumlik, (S. 48 ff.) mit der Behauptung, dass mit dem Auschwitz-Prozess die "eigentliche Phase öffentlicher Aufarbeitung der Vergangenheit" begann.

Man muss konstatieren, dass tatsächlich die justizielle und gesellschaftliche Aufarbeitung erst mit diesem Prozess ihren Anfang gefunden hat. Der Auschwitz-Prozess ist neben dem Ulmer Einsatzgruppen-Prozess wohl der Ausgangspunkt der Auseinandersetzungen zwischen der Tätergeneration und ihren Kindern in den damals noch bevorstehenden 68ern; man muss aber feststellen, dass eine annähernd umfassende strafjustizielle Aufarbeitung von NS-Verbrechen, insbesondere des Holocaust, weder im Auschwitz-Prozess noch in den nachfolgenden Prozessen stattfand.

Brumlik aber geht davon aus, die Strafjustiz habe übernommen, was die westdeutsche Gesellschaft verdrängte, was ihre Politik und die Geschichtswissenschaften nicht vermochten: nämlich die Aufklärung der von Deutschen begangenen industriellen Massenmorde. Dabei eigne sich gerade die Strafjustiz für die "eigentümliche Dialektik von Rationalität und Dramatik" (Brumlik, S. 51).
Der Auschwitz-Prozess trug zur Möglichkeit gesellschaftlicher Selbstaufklärung bei (so auch: Elisabeth Abendroth im Geleitwort zu Naumann: Auschwitz, Fischer 1968). Aber eben nur zur Möglichkeit. Die Justiz hat die Aufarbeitung millionenfacher Verbrechen nicht geleistet.

Die Ausstellung liefert eine Fehleinschätzung, wenn sie den Auschwitz-Prozess als Säule der kritischen Selbstreflektion der Bundesrepublik darstellt. Der Auschwitz-Prozess steht neben anderen, zum Teil höchst fragwürdigen Verfahren für die Ausnahme der justiziellen Aufarbeitung der NS-Verbrechen. Es ist die Geschichte des Fehlens von staatsanwaltlichen Ermittlungen, von zögernden bis widerwilligen Untersuchungen der für die Ermittlungen in so genannten Kapitalverbrechen zuständigen Landeskriminalämter und der Verharmlosung der Verbrechen durch die Rechtsprechung, die in Tätern Gehilfen sah, einer Legislative, die am 8. Mai 1960 alle Taten unterhalb des Mordes, also auch alle einfachen Totschlagsdelikte, und 1968 alle Morde in Gehilfenschaft hatte verjähren lassen; kurz: es ist die Geschichte der Straflosigkeit, die durch den Auschwitz-Prozess unterbrochen, aber sicherlich nicht beendet wurde. Ich meine, dieses Wissen gehört in der Ausstellung ganz dringend vermittelt. Die Ausstellung unterlässt dies.

Eine systematische Strafverfolgung von NS-Verbrechen und dem Holocaust hat nicht stattgefunden. Ab 1950 nahm die Zahl der bis dahin geführten Verfahren drastisch ab. Für 1955 sind noch 21, für 1956 23 Verurteilungen zu verzeichnen. Ab 1951 brach "Gnadenfieber" (Kempner bei Werle/Wandres, Auschwitz vor Gericht, Völkermord und bundesdeutsche Strafjustiz S. 21; Müller, Furchtbare Juristen, S. 244) aus. Die neun noch nicht vollstreckten Todesurteile aus dem Nürnberger Einsatzgruppen-Prozess vom April 1948 wurden in Freiheitsstrafen umgewandelt. Die ersten Täter aus diesem Verfahren kamen 1951, die letzten 1958 auf freien Fuß (Werle/Wandres, S. 21; Müller S. 244). Die mit "größtem sittlichen Ernst" geführten Verjährungsdebatten 1960, 1964 und 1969, die Ausnahmen für die Verjährung für Mord und Völkermord beschlossen, stellten angesichts der nachfolgend beschriebenen faktischen Amnestie Scheindebatten dar (Müller a.a.O.). Man fragt sich, ob das den Parlamentariern wirklich nicht klar war. Der im Zusammenhang mit den Debatten um die Verjährung der NS-Verbrechen stets mit genannte Völkermord stellt - möglicherweise bewusst (das vermutet Müller S. 249) - eine Irreführung des Publikums dar. Denn der erst 1954 eingeführte Straftatbestand des Völkermordes durfte auf Nazi-Verbrechen ohnehin nicht angewandt werden.

Der eigentliche Skandal dürfte aber in einem weitgehend unbeachteten Verjährungsumstand liegen. Im Zusammenhang mit einer Änderung im Ordnungswidrigkeitenrechts wurde über § 50 Abs. 2 StGB a.F. (heute § 28 Abs. 1 StGB n.F.) eine Verjährung über die Hintertür eingeführt, ohne dass dies Parlamentarier, Justizminister, Landesjustizminister, Fachleute des Generalbundesanwaltes und Richter des Bundesgerichtshofs bemerkt haben wollen (Friedrich, Die kalte Amnestie, S. 408; Müller, S. 246; Werle/Wandres, S. 25). Der damals neu geschaffene § 50 II StGB a.F. sah eine Strafrahmenverschiebung für Gehilfen der Morde mit dem Ergebnis vor, dass den Gehilfen nicht mehr lebenslange, sondern nur noch zeitige Freiheitsstrafe angedroht wurde. Dies hatte dramatische Auswirkungen auf die Verjährung. Dass nach § 67 Abs. 1 StGB solche Taten, die mit zeitigen Freiheitsstrafen bedroht wurden, nach 15 Jahren verjährten, wollte niemand bedacht haben. Federführend für den Gesetzgebungsentwurf war übrigens Ministerialdirigent Dr. Eduard Dreher, Autor des 1932 von Otto Schwarz begründeten Standardkommentars zum Strafgesetzbuch, den auch heute (als Tröndle/Fischer, 52. Auflage, 2004) alle Richter, Staatsanwälte und Verteidiger nutzen.

1969 kassierte der 5. Strafsenat des BGH eine Entscheidung des Kieler Schwurgerichts, das einen Beamten des Judenreferats zur Beihilfe am mehrfachen Mord verurteilte, unter Berufung auf § 50 II StGB. Mit diesem Urteil platzte die größte in der Bundesrepublik geplante Prozess-Serie gegen NS-Verbrecher mit insgesamt 18 Verfahren gegen 300 Angehörige des Reichssicherheitshauptamtes, gegen die operative Ebene der Vernichtungsmaschine, gegen die Spezialkönner des Verwaltungsmassenmordes. Für diese Verfahren hatten 11 Staatsanwälte und 23 Polizisten in Berlin 150.000 Aktenordner ausgewertet und Material zur Beteiligung an der Endlösung, der Leitung von Einsatzgruppen und der Beteiligung an Massenexekutionen zusammengestellt.
Die Aufhebung der Mord- und Völkermordverjährung konnte und sollte wohl auch nicht die Strafverfolgbarkeit der Massenmorde der Nazis treffen. Die Strafbarkeit der Vielzahl der Handelnden (nach der Rechtsprechung waren ja nur eine Handvoll unmittelbar verantwortlich und die bereits tot), war während der großen Debatten schon unwiderruflich verjährt. Es war der Ankläger Joachim Kügler im Frankfurter Auschwitz-Prozess, der diesen geradezu unglaublichen Vorgang mit deutlichen Worten kommentierte: "Der Bundestag und in seinem Schlepptau der Bundesgerichtshof überantworten nur die Hanswurste der Mordaktionen den Schwurgerichten und Strafverfolgungsbehörden. Es scheint, als schütze der Bundesgerichtshof einen Teil der Mörder" (zitiert nach Müller, S. 249 m.w.N.).

80 Millionen Gehilfen und ein Täter

Die Ausstellung, die sich erst einmal mit der Biographie Adolf Hitlers und seinen Komplizen befasst, bewegt sich, möglicherweise ohne dies zu wissen, in einer unsäglichen Tradition der Rechtsprechung der 50er und 60er Jahre. Ingo Müller, Jörg Friedrich und Joachim Perels (im Katalog: Die Strafsache gegen Mulka und andere, S. 124, 137) wiesen darauf hin, dass es seit den 50ern kein Urteil zu NS-Tätern gibt, das nicht mit einem Abschnitt über die "Haupttäter" beginnt.

Im Urteil über die Angeklagten des Standgerichts, das die Widerstandskämpfer Bonhoeffer, Canaris, Gehre, von Dohnanyi und andere aburteilte, führte das Landgericht Augsburg am 15. Oktober 1955 aus: "Die führenden Männer des nationalsozialistischen Regimes Hitler, Himmler, Kaltenbrunner haben .... die Hinrichtung der genannten Männer aus niedrigen Beweggründen herbeigeführt ... Sie waren in ihrer Handlungsweise auf die tiefste Stufe verantwortungslosen menschlichen Handelns herabgesunken ... Hierzu hat der Angeklagte Huppenkothen in 6 Fällen, der Angeklagte Dr. Thorbeck in 5 Fällen Beihilfe geleistet" (Müller, S. 251).

Das Urteil des Schwurgerichts Ulm vom 29. August 1958 zu den Massakern der SS-Einsatzgruppen beschreibt detailliert die brutale Ermordung von 4.000 Menschen im litauischen Grenzgebiet, um dann festzustellen: "Die Urheber für die Maßnahmen der ‚Sonderbehandlung der potentiellen Gegner', also der physischen Vernichtung sämtlicher Juden ohne Rücksicht auf Alter und Geschlecht und der Kommunisten im Ostraum sind nach den tatsächlichen Feststellungen des Schwurgerichts Hitler, Himmler und Heydrich und deren nähere Umgebung. Sie haben gemeinsam den Vernichtungsplan ausgeheckt ... und durch die Einsatzgruppen und Vernichtungslager durchführen lassen, die jeweils befehlsgemäß gehandelt haben." (Müller, S. 251) Den zehn angeklagten ehemaligen SS-Männern beschied das Gericht, sie hätten zwar nicht unter Befehlsnotstand, sondern durchaus freiwillig gemordet. Dennoch hätten sie die Morde nicht als eigene gewollt, sondern jeweils mit dem Vorsatz gehandelt, durch ihren Tatbeitrag die Tat der Haupttäter zu unterstützen. Die Herren wurden sämtlich als Gehilfen an den Morden zu niedrigen Zuchthausstrafen verurteilt.
In einem Verfahren gegen höhere Beamte des Reichsjustizministeriums, die die Auslieferung Tausender Strafgefangener an die Gestapo zur Einweisung in die Konzentrationslager veranlasst hatten, wo sie nach den Feststellungen des Landgerichts Wiesbaden ‚erhängt, erschossen, erschlagen oder solange geprügelt wurden, bis der Tod eintrat', erging ein Urteil, in dem es hieß, Hitler, Himmler und Thierack (Justizminister) hätten in "mittelbarer Täterschaft mindestens 573 in die KZs abgestellte Häftlinge ermordet." Die angeklagten Ministerialbeamte hatten als so genannte "undolose Werkzeuge" gehandelt, die nicht wussten, was sie taten. Sie wurden freigesprochen. Obwohl im festgestellten Schriftverkehr des öfteren von der "Vernichtung der Strafgefangenen" die Rede war, stellte allein der Begriff nach Ansicht des LG Wiesbaden keine ausreichende Grundlage für das Wissen der Angeklagten von den Morden dar. (Müller, S. 252; Friedrich, S. 237)
Perels (S. 139) wies darauf hin, dass die Subjektivierung der Strafbarkeit, die Reduktion auf den Willen des Angeklagten, auf seine Rechtsgesinnung auf die nationalsozialistische Strafrechtsdogmatik zurück geht. Ihren Ursprung hat diese Konstruktion der Gehilfenschaft in dem vom Reichsgericht 1940 entschiedenen so genannten Badewannenfall, in dem es eine extrem subjektivistische Täterschaftskonstruktion entwickelte, die allein auf die nicht überprüfbare innere Haltung des Täters abstellte. Entwickelt wurde diese Tatherrschaftstheorie allerdings schon Jahre zuvor, "um Fememörder glimpflich davon kommen zu lassen" (Müller, S. 252). Danach war derjenige, der die Tat ‚als eigene' wollte, Täter, derjenige jedoch, der die Tat ‚als fremde' beging, Gehilfe. Die Konstruktion der Gehilfenschaft setzte sich in den Entnazifizierungsverfahren fort, die auch höhere NS-Funktionäre als Mitläufer einstuften und ausschließlich die toten Nazigrößen verantwortlich machten.

Der BGH, auch darauf weist Müller (S. 253) hin, hatte noch 1956 in ausdrücklicher Distanzierung von der subjektivistischen Tatherrschaftslehre den Leitsatz geprägt, "wer mit eigener Hand einen Menschen tötet, ist grundsätzlich auch dann Täter, wenn er es unter dem Einfluss und in Gegenwart eines anderen nur in dessen Interesse tut". Allerdings behandelt das Urteil, aus dem dieser Satz stammt, kein Nazi-Verbrechen, sondern einen ‚ganz normalen' Ehegattenmord (Müller, S. 253 unter Verweis auf BGHSt 8, 293). Daneben förderte das höchste Strafgericht die Gehilfen-Rechtsprechung der Untergerichte in NS-Verfahren, indem es solche Urteile bestätigte, ohne allerdings seine Entscheidungen in die (mit dem Ehegattenmordfall zitierte) amtliche Entscheidungssammlung aufzunehmen. (Müller, ebenda). Bis 1962 wandte der BGH unterschiedliche Tatherrschaftskonstruktionen an, die er erst im so genannten Staschynskij-Fall (BGHSt 18, 87) vereinheitlichte.

Welche dramatischen Auswüchse diese Tatherrschaftstheorie hatte, lässt sich am Fall des SS-Generals Karl Wolff, der als Himmlers persönlicher Verbindungsmann im Führerhauptquartier die millionenfache Ermordung von Menschen zu verantworten hatte, erfassen. Der BGH "degradierte" ihn zum bloßen Gehilfen, obwohl es selbst davon überzeugt war, dass Wolff "Himmlers Anordnungen, die Juden zu töten, als notwendig und richtig ansah und dessen Zielsetzung bei der Erfüllung" dieser vermeintlichen ‚geschichtlichen Sendung' billigte. Auch in diesem Fall sollte maßgebend "für die Abgrenzung von Täter- und Gehilfenschaft ... die innere Einstellung zur Tat sein". Dass der SS-Obergruppenführer "bei der Anforderung der Transportzüge", die die Menschen in Vernichtungslager beförderten, mit Täterwillen gehandelt habe, ließ sich ihm angeblich nicht nachweisen. Der BGH ging davon aus, dass Wolff lediglich "Himmler helfen wollte, dessen Aufgabe zu unterstützen" und "dem Täterwillen Himmlers nur seine gelegentliche untergeordnete Hilfe lieh" (Müller S. 255 unter Verweis auf Hanack, JZ 67, 331, 333).

Auch das Urteil im Auschwitz-Prozess fußte auf ebendieser geschilderten Tatherrschaftskonstruktion und kam zu den heute - mit Blick auf die heute herrschende Tatherrschaftslehre - kaum mehr nachvollziehbaren Würdigungen. Mulka, Adjutant des Lagerkommandanten Höß, der Menschen aus den eintreffenden Zügen für die Vernichtung aussonderte, der die so Selektierten in die Gaskammern führte und dabei teilweise als ranghöchster SS-Offizier an der Rampe handelte; Mulka, der sich um die Gasdichte der Türen an den neu eingerichteten Gaskammern bemühte, der Fahrgenehmigungen für die Abholung von Zyklon B einholte, der die Einsatzbefehle für das Personal der Vernichtungsmaschine an mindestens 3 Tagen gab; Mulka sei Gehilfe und nicht Täter von Morden an mindestens 750 Menschen. Im Urteil heißt es wie üblich einleitend, Haupttäter seien Hitler, Himmler, Göring und Heydrich gewesen. Es handelte sich mithin um staatlich befohlene Massenmorde und Mulka sei "in diesen Apparat hineinbefohlen worden. In Auschwitz war er ein Rad in der gesamten Vernichtungsmaschinerie. ... Nur der Lagerkommandant (...) hatte in Auschwitz noch eine gewisse Tatherrschaft ... Bei einer solchen Situation wird man im Zweifel davon ausgehen müssen, dass die mitwirkenden Befehlsempfänger nur die von der staatlichen Macht befohlenen Taten fördern und unterstützen wollten ... Nur wenn sie über ihre befohlene Tätigkeit hinaus besonderen Eifer zeigten, ... oder sonst zu erkennen gaben, dass sie die Massentötungen für richtig und notwendig hielten, wird man auf den Täterwillen schließen müssen" (Urteilsgründe aus: Werle/ Wanders: Auschwitz vor Gericht, 1995, S. 140).

Das Schwurgericht war sich im Klaren, dass es sich bei Mulka um einen Angehörigen der SS handelte und die ihm anvertrauten Tätigkeiten im Lager Auschwitz wiesen deutlich darauf hin, dass er sich mit den Zielen der Vernichtung der Juden Europas identifizierte. Gleichwohl kam es zu der Wertung, es könne sein, dass Mulka nur aus "falsch verstandener Pflichtauffassung und Befehlsergebenheit" seinen Dienst versehen habe. Mulka wurde zu 14 Jahren Zuchthaus verurteilt und verließ die Haft ein Jahr nach Abschluss des Verfahrens aus Gesundheitsgründen (Müller, S. 260; nach Werle/Wanders, S. 86) aber im Jahr 1968.

Boger, der Erfinder der "Sprechmaschine", das ist die "Bogerschaukel", ließ zu vernehmende Häftlinge in die Kniebeuge gehen, zog eine Eisenstange durch die Beuge, fesselte die Hände der Betroffenen daran, ließ die Opfer mit dem Kopf nach unten und dem Gesäß nach oben aufhängen. Sodann führte er Verhöre derart durch, dass er selbst die Betroffenen mit einem Stock oder Ochsenziemer auf Geschlechtsteile, Rücken und Nieren schlug oder schlagen ließ und sie zwischendurch befragte. Eine Vielzahl der so Vernommenen starb nach der Vernehmung. Er nahm an so genannten Lagerselektionen teil, die die Ermordung arbeitsunfähiger Lagerinsassen bezweckte, führte so genannte Bunkerentleerungen durch, durch die von Zeit zu Zeit die Leerung der überbelegten Arrestzellen durch Erschießung ihrer Insassen vorgenommen wurde. Auch leistete er mindestens einmal "Rampendienst" und war damit an der Ermordung von 1.000 Menschen beteiligt. Boger war unter den Zeugen als "die Bestie von Auschwitz" oder der "Teufel von Auschwitz" bekannt.

Boger wurde in Frankfurt 1964 als Gehilfe an der Ermordung von mindestens 1.000 Menschen wegen der Teilnahme an Selektionen verurteilt, da er glaubhaft geäußert habe, "nichts gegen die Juden (zu haben), ich hasse nur die Polacken, die verfluchten Polacken" (bei Werle/Wandres, S. 158). Weiter wurde er ebenfalls als Gehilfe wegen der Teilnahme an den Lagerselektionen verurteilt. Dagegen habe er sich bei den "Bunkerentleerungen" besonders hervorgetan und mit Eifer gehandelt, ohne dass es einen Exekutionsbefehl gegeben habe. Daher wurde Boger wegen Mordes auch in neun Fällen als Täter bestraft. In weiteren fünf Fällen totgeschlagener Häftlinge, die von Boger "verhört" wurden, wurde er zusätzlich wegen Mordes als Täter bestraft, weil die Taten nicht "angeordnet" worden seien.

Es ist möglicherweise eine für den strafrechtlichen Laien schwer nachvollziehbare Lehre, die damals galt. Heute würden die hier einschlägigen Taten als Täterschaft zu werten und damit nicht einer Strafmilderung ausgesetzt sein. Selektionen wären im Rahmen der arbeitsteiligen Tatbegehung erbrachte Leistungen und begründeten damit eine Mittäterschaft. Denn der Ausführende machte sich nach der heute herrschenden Tatherrschaftslehre einen verbrecherischen Plan zu Eigen, indem er sich in eine vorhandene arbeitsteilige Struktur bewusst eingliederte. Ich meine, dass sich eine Ausstellung auch hiermit auseinander setzen sollte.

Strafrecht als Mittel der Aufklärung von Makrokriminalität

Es ist ein grundsätzliches Problem der Strafjustiz, Massen- und Regierungskriminalität bewerten zu müssen. Nach Jäger (‚Makrokriminalität', 1989 und ‚Strafrecht und nationalsozialistische Gewaltverbrechen, 1983) ist es in der Regel abweichendes Verhalten, das die Strafjustiz verarbeitet; hier aber geht es um konformes Verhalten, welches die Großformen des Verbrechens, des Mordens Abertausender durch Krieg, Genozid oder Atombombenabwurf charakterisiert.

Das Strafrecht habe ebenso wie die Verfahren wahrnehmenden Bürger eine eingeschränkte Kriminalitätswahrnehmung. Die Überpointierung von Verbrechen etwa eines Marc Dutroux habe ihre Ursache darin, dass das Strafrecht konforme Kriminalität nicht wahrnimmt. Das mag daran liegen, dass die mit kollektiver Gewalt einhergehende plötzliche Suspendierung gültiger Normvorstellungen, die den "Zivilisationsbruch" kennzeichnen, als verselbständigtes Handeln von Systemen verstanden wird. Gleichwohl handeln in solchen Massenverbrechen Individuen. Auf deren jeweils einzelne Verantwortung - und das ist eine große Aufgabe - ist das Verbrechen im verbrecherischen System herunterzubrechen.

Es ist ein Stück weit die Leistung des Auschwitz-Prozesses, die individuelle Schuld Einzelner im Massenmorden aufgedeckt zu haben. Dabei darf aber der Blick darauf nicht verstellt werden, dass auch dieser Prozess zu fragwürdigen Wertungen gelangte und insgesamt eine Ausnahme aus der Geschichte der Straflosigkeit darstellt.

Erscheinungsformen großer Verbrechen wie etwa der Völkermord in Ruanda oder der Angriff der USA und Verbündeter im Jahr 2003 auf den Irak werden erst in jüngster Zeit als Erscheinungsformen kriminellen Handelns wahrgenommen. Dieser "Verrechtlichung" von Kriegen und Konflikten stehen aber auch gegenläufige Entwicklungen gegenüber: auf der einen Seite die Aufarbeitung von Massenverbrechen durch die Wahrheitskommission in Südafrika oder die Dorfgerichte in Ruanda, der Strafjustiz des Jugoslawien Ad hoc Tribunals und des Internationale Strafgerichtshof; auf der anderen Seite der hegemoniale Unilateralismus (Habermas: Der Gespaltene Westen, Suhrkamp 2004) der Bush-Administration und der Irak-Krieg.

Literatur:

Abendroth, Elisabeth: Geleitwort zu Naumann, Bernd, Auschwitz-Bericht über die Strafsache gegen Mulka vor dem Schwurgericht Frankfurt, Frankfurt/Main, 1968
Brumlik, Michael: Ein Appell an die Politik, Geleitwort zum Katalog des Fritz Bauer Instituts (Hrsg.), Auschwitz-Prozess 4 Ks 2/63, Frankfurt am Main, 2004
Friedrich, Jörg: Die Kalte Amnestie-NS-Täter in der Bundesrepublik, Frankfurt/ Main, 1988
Habermas, Jürgen: Der gespaltene Westen, Frankfurt/Main, 2004
Jäger, Herbert: Strafrecht und nationalsozialistische Gewaltverbrechen, in Sonderheft der Kritischen Justiz, 2. Aufl., Baden Baden, 1983
Jäger, Herbert: Makrokriminalität-Studien zur Kriminologie kollektiver Gewalt, Frankfurt/Main, 1989
Müller, Ingo: Furchtbare Juristen-Die unbewältigte Vergangenheit unserer Justiz, München, 1987
Perels, Joachim: Die Strafsache gegen Mulka und andere, 4 Ks 2/63 - Juristische Grundlagen in: Fritz Bauer Institut (Hrsg.), Auschwitz-Prozess 4 Ks 2/63 Frankfurt am Main, 2004
Renz, Werne: Der 1. Frankfurter Auschwitz-Prozess-Zwei Vorgeschichten, in Zeitschrift für Geisteswissenschaft, 2002, S. 622 ff.
Tröndle/Fischer, Strafgesetzbuch und Nebengesetze, Kurz-Kommentar, 52. Aufl., München, 2004
Werle/Wanders: Auschwitz vor Gericht, Völkermord und bundesdeutsche Strafjustiz, München, 1995