Folter ist nicht entschuldbar

Jörg Eichler und Detlev Beutner Folter ist unter keinen Umständen rechtfertigbar oder entschuldbar. Es ist erschreckend, wie einfach es gelingen konnte, anhand eines emotionalisierenden Einzelfalles1 das Thema Folter in der Öffentlichkeit wieder diskutabel erscheinen zu lassen. Die UnterzeichnerInnen dieser Erklärung wenden sich gegen jede Form der Rechtfertigung oder Entschuldigung staatlicher Folter oder Folterandrohung und weisen zugleich darauf hin, dass der vorliegende Einzelfall gerade nicht als Beispiel eines tragischen Konflikts zwischen persönlichem Gewissen und rechtlichen Anforderungen taugt, sondern dass der Fall mit dem Ziel der öffentlichen Debatte (und damit Enttabuisierung) über die Rechtfertigung staatlicher Folter bewusst lanciert worden ist.
Der Staat, der sich selbst zum "Rechtsstaat" ernennt, tut dies u.a. mit der Begründung, dass zum einen die Gewalt beim Staat monopolisiert ist, zum anderen aus diesem Monopol zugleich Gewaltbeschränkung erfolge. Zu diesem Zwecke existieren insbesondere Grund- und Menschenrechte als Abwehrrechte des Einzelnen gegenüber dem Staat. Dabei wird unterschieden zwischen Grundrechten, die zwar ‚prinzipiell' gelten, Eingriffe in besonderen normierten Situationen aber zulassen, und absoluten Grundrechten, bei denen ein Eingriff eine solch unmittelbare Verletzung der Menschenwürde darstellen würde, dass sie einem Rechtsstaat unter keinen Umständen würdig sind, wie etwa im Falle der Todesstrafe.
Das Folterverbot im nationalen wie im internationalen Recht gilt absolut. Die bei der Folter frontal angegriffene Würde des Menschen ist nicht "abwägbar" gegen andere Rechtsgüter.
Ein Staat, der sich selbst als "Rechtsstaat" versteht, verzichtet - im Gegensatz zu Systemen offener Willkürherrschaft - auf das die Menschenwürde negierende Element der Folter. In dem Moment, in dem der Staat die von ihm selbst ausgehende Bedrohung mit oder die Anwendung von Folter - und wenn auch nur in einem "Einzelfall" - als "gerechtfertigt" oder "entschuldigt" gelten lässt, kündigt er das kategorische Versprechen auf, das in seine Hände gelegte Gewaltmonopol nur in - eben "rechtsstaatlichen" - Grenzen zu gebrauchen. Der Staat verzichtet damit auf ein konstitutives Element des "Rechtsstaates". Er hört auf, "Rechtsstaat" zu sein.
Die dieser Tage wieder lauter werdenden Stimmen, die für die normierte Wiedereinführung der Folter werben, versuchen sich an - bisher nie dagewesenen - Extrembeispielen von chemischen oder Atom-Bomben besitzenden Terroristen abzuarbeiten2. Dies ist der Versuch, über Emotionen die rationale Erkenntnis, dass "Rechtsstaat" und Folter niemals in Übereinstimmung zu bringen sind, beiseite zu schieben. Es ist der Versuch, den klaren Blick für das, was Folter für die Gefolterten bedeutet, zu trüben. Es ist der Versuch, die unerträgliche Fratze eines Staates, der sich anmaßt, die Menschenwürde in ein mathematisches Verhältnis zu anderen Rechtsgütern zu setzen, erträglich zu schminken. Dies ist nicht zuzulassen.
Selbst für den Fall, dass in einer - tatsächlich kaum vorstellbaren - Extremlage, in der ein Polizeibeamter für sich persönlich in höchster Gewissensnot keinen anderen Ausweg als Folter sieht, um zahlreiche Menschenleben zu retten, bliebe die Folter als Instrument staatlichen Handelns - selbstverständlich - weder rechtfertigbar noch entschuldbar (davon unabhängig ist der menschlich verständliche Wunsch persönlich Betroffener nach Anwendung ‚aller Mittel'). Ein solches staatliches Vorgehen bliebe damit - selbstverständlich - nach den vom "Rechtsstaat" selbst geschaffenen Regeln strafbar. Lediglich hinsichtlich der Frage des Umfangs der Schuld könnte hierauf adäquat reagiert werden, sei es durch Einstellung des Verfahrens, durch "symbolische" Strafen oder über den Weg des Gnadenrechts.
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Die Resolution kann unterstop-torture.de eingesehen und gezeichnet werden.

Fussnoten

1 Zur Erinnerung: Der Vize-Präsident der Polizei in Frankfurt a.M., Wolfgang Daschner, hatte im Fall des entführten Jakob von Metzler die Anweisung erteilt, per Androhung, ggf. Durchführung von Folter gegenüber dem Tatverdächtigen Magnus G. den Ort des Verstecks des Entführten herauszufinden. Zur Folterung kam es dann lediglich deshalb nicht mehr, da der Verdächtige den Ort schon unter der Androhung von Folter preisgab. Später stellte sich heraus, dass der Junge zu diesem Zeitpunkt bereits tot war.
2 Das Beispiel geht im Wesentlichen zurück auf Winfried Brugger, 1995 (s. Endnote 12), der auch in seinen nachfolgenden Aufsätzen seinem Fallbeispiel treu blieb. Es wurde u.a. übernommen von: Prof. Dr. Karl Doehring, Heidelberg (und damit Kollege von Brugger), in: "Staatsrechtler - Foltern im Extremfall erlaubt", Saarbrücker Zeitung, 24.02.2003; Prof. Portat, Dekan der juristischen Fakultät der Universität Tel Aviv in einem Einfüh-rungsreferat zu Prof. Dr. Dr. Peter Hommelhoff, Rektor der Universität Heidelberg (und damit Kollege von Brugger): "Neuere Entwicklungen im Europäischen Strafrecht: der Schutz der Menschenrechte gegen politische Manipulationen", Vortrag an der Universität Tel Aviv, 07.11.2002; Holger Bernsee, stellvertretender Bundesvorsitzender des Bundes Deutscher Kriminalbeamter, in: "Mordfall Jakob von Metzler - Folterdrohung nach deutschem Recht verboten, aber in Notfällen doch zulässig", Interview von Achim Schmitz-Forte mit Holger Bernsee, WDR 5, 21.02.03; Klaus Jansen, ebenfalls stellvertretender Vorsitzender des Bundes Deutscher Kriminalbeamten, in: "HART aber fair - Reizthema: Wahrheit durch Folter - Wie weit darf die Polizei gehen?", WDR, 05.03.2003. Ideengeber für das "Brugger'sche Szenario" dürfte Ernst Albrecht gewesen sein, bei dem es 1976 in "Der Staat - Idee und Wirklichkeit" hieß: "Wenn es z.B. etabliert wäre, dass ein bestimmter Kreis von Personen über moderne Massenvernichtungsmittel verfügt und entschlossen ist, diese Mittel innerhalb kürzester Zeit zu verbrecherischen Zwecken einzusetzen, und angenommen, dieses Vorhaben könnte nur vereitelt werden, wenn es gelingt, rechtzeitig den Aufenthaltsort dieser Personen zu erfahren, so kann es sittlich geboten sein, diese Information von einem Mitglied des betreffenden Personenkreises auch durch Folter zu erzwingen, sofern dies wirklich die einzige Möglichkeit wäre, ein namenloses Verbrechen zu verhindern."