Hier dokumentieren wir die Strafanzeige, die der RAV im Kontext des V-Mann-Skandals in Bremen diese Woche gestellt hat.
Sehr geehrte Damen und Herren,
namens und im Auftrag des RAV e.V. erstatte ich hiermit Strafanzeige wegen des Verdachts des Geheimnisverrats gemäß § 353b StGB gegen unbekannt. Als Täter kommen aus unserer Sicht insbesondere in Verdacht: Amtsträgerinnen und Amtsträger des Landesamtes für Verfassungsschutz Bremen. Gegebenenfalls sind die Ermittlungen auch zu erstrecken auf Mitglieder parlamentarischer Kontrollkommission in der bremischen Bürgerschaft, die zur Geheimhaltung verpflichtet sind.
I. Sachverhalt
In mehreren Presseveröffentlichungen, insbesondere im Nachrichtenmagazin Der Spiegel sowie in weiteren regionalen und überregionalen Medien, wurde berichtet, dass der Rechtsanwalt Anatol Anuschewski an einem Gespräch beteiligt gewesen sein soll, bei dem es um die Enttarnung eines V- Mannes innerhalb der interventionistische Linke Bremen gegangen sei. Wir gehen davon aus, dass Ihnen diese Berichterstattung bekannt ist. Anderenfalls bitten wir um einen Hinweis, damit diese nachgereicht werden kann. Nach der Berichterstattung soll dieses Gespräch einen Bezug zu behördlichen Erkenntnissen aus dem Bereich des Landesamtes für Verfassungsschutz gehabt haben, die den V-Mann geführt haben soll. Die dargestellten Informationen betreffen nach ihrem Inhalt ersichtlich interne Vorgänge, deren Kenntnisstand typischerweise ausschließlich Mitarbeitern des Landesamtes selbst und höchstens noch Mitgliedern der parlamentarischen Kontrollkommision zugänglich ist.
II. Herkunft der veröffentlichten Informationen
Die in den genannten Medien wiedergegebenen Informationen können nach ihrer Art und ihrem Detaillierungsgrad aus unserer Sicht ausschließlich aus dem zuständigen Landesamt für Verfassungsschutz oder von Mitgliedern der parlamentarischer Kontrollkommission stammen, die jeweils einer gesetzlichen Geheimhaltungspflicht unterliegen. Eine rechtmäßige Offenbarung dieser Informationen gegenüber der Presse ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass eine wirksame Entbindung von der Geheimhaltungspflicht oder eine gesetzliche Offenbarungsbefugnis bestanden hätte.
III. Rechtliche Würdigung
Sollten die veröffentlichten Informationen aus dem Kreis der zur Geheimhaltung verpflichteten Amtsträger oder Kontrollgremienmitglieder stammen, liegt ein Anfangsverdacht des Geheimnisverrats gemäß § 353b StGB nahe. Der Umstand, dass sensible Informationen über interne Erkenntnisse und Gesprächszusammenhänge an die Presse gelangt sind, begründet zumindest den Anfangsverdacht einer unbefugten Offenbarung von Dienstgeheimnissen oder besonders geschützten Informationen.
Wir beantragen,
1. ein Ermittlungsverfahren gegen unbekannt wegen des Verdachts des Geheimnisverrats gemäß § 353b StGB einzuleiten,
2. die Quelle bzw. die Quellen der veröffentlichten Informationen zu ermitteln,
3. zu prüfen, ob weitere Straftatbestände erfüllt sind.
Der RAV e.V. behält sich vor, die Strafanzeige in dieser Angelegenheit angesichts der fortlaufenden Debatte zu ergänzen und zu konkretisieren. Deswegen wird höflich um Mitteilung des Aktenzeichens gebeten.
Mit freundlichen Grüßen,
Dr. Lukas Theune
Geschäftsführer

