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Gesetz zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zum Anfechtungsrecht leiblicher Väter

RAV-Stellungnahme zum Referentenentwurf, 11.8.25

Verfasser: Dirk Siegfried, Rechtsanwalt und Notar, Berlin

Wir danken für die Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem o.g. Gesetzentwurf, lehnen diesen jedoch in wesentlichen Punkten ab. Bereits der Titel ist irreführend: Der Entwurf geht erheblich über die Anforderungen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts hinaus. In einigen Punkten widerspricht er ihnen sogar. Bei Umsetzung des Entwurfes würde das vom Bundesverfassungsgericht als  verfassungswidrig bewertete geltende Recht durch ebenfalls bzw. sogar erst recht verfassungswidrige Regelungen ersetzt. Im Einzelnen: 

1. Anerkennungssperre; § 1594 Absatz 5 BGB-E

Die in § 1594 Abs. 5 BGB-E vorgesehene Anerkennungssperre ist überflüssig und verfehlt. Sie schadet vielen Familien, bei denen ein "Wettlauf" um die rechtliche Vaterstellung nicht zu befürchten ist: 

Die Ausweitung der Anfechtungsmöglichkeiten des leiblichen Vaters entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts ist hinreichend, um einen "Wettlauf" um die rechtliche Vaterstellung zu vermeiden. Eine zusätzliche Anerkennungssperre wird vom Bundesverfassungsgericht nicht gefordert, insbesondere nicht unter Rn. 93 des Urteils vom 09.04.2024. 

Die in Aussicht genommene Anerkennungssperre belastet die Verfahren der Registrierung der Geburt mit der Rechtsunsicherheit, ob ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren der Wirksamkeit der Anerkennung entgegensteht. Die Verbändeanhörung am 29.07.2025 hat gezeigt, dass die sich hieraus für die Standesämter und die betroffenen Familien ergebenden Probleme nicht hinreichend durchdacht sind. Insbesondere ist unklar, ob die Familien mit dem Negativbeweis eines fehlenden Vaterschaftsfeststellungsverfahrens belastet werden, falls ja, wie dieser geführt werden soll. Dies verursacht eine erhebliche Rechtsunsicherheit, unter der insbesondere die Kinder zu leiden haben, denen die sichere rechtliche Zuordnung zu zwei Elternteilen für einen längeren Zeitraum verweigert wird. Diese kindeswohlwidrigen Belastungen betreffen auch Familien, in denen ein "Wettlauf" um die Vaterschaft nicht zu erwarten ist. 

Aktuell sollte daher zunächst einmal das Anfechtungsrecht leiblicher Väter entsprechend den Vorgaben des Gerichts ausgeweitet werden. In einem zweiten Schritt wäre zu prüfen, ob dann noch Bedarf nach einer Anerkennungssperre zur Verhinderung eines "Wettlaufs" um die Vaterschaft besteht. Falls wider Erwarten ja, sollte diese so ausgestaltet werden, dass nicht unbeteiligte Familien und deren Kinder hierunter leiden. 

2. unnötige und sachwidrige Ausweitung der Anfechtungsrechte für Samenspender

Unter Rn. 3, 38, 42 des Urteils vom 09. April 2024 hat das Bundesverfassungsgericht die Feststellung der Verfassungswidrigkeit des geltenden Rechts auf Fälle der Zeugung "durch Geschlechtsverkehr" beziehungsweise "natürlichen Zeugungsakt" beschränkt.

Der Entwurf geht über die Anforderungen des Gerichts hinaus, indem er die Erweiterung der Anfechtungsmöglichkeiten auch auf Samenspender erstreckt: Auf Seite 34 und Seite 37 des Entwurfes sind jeweils Ausführungen zu Samenspendern enthalten, die im Gesetzestext des Entwurfes keine Entsprechung finden. Hierzu wurde seitens des Ministeriums in der Verbändeanhörung am 29. Juli 2025 erklärt, es handle sich um ein Redaktionsversehen. Die Passagen in der Begründung bezögen sich auf eine frühere Fassung des Entwurfes und würden gestrichen. Gleichwohl wurde deutlich, dass die neue Regelung in vollem Umfang auch für Samenspender gelten soll. Dies ist abzulehnen:

Es handelt sich bei der Zeugung mittels Samenspende um eine gesondert zu betrachtende Fallgruppe. Deutlich wird dies sogar im Entwurf selbst - im vierten Absatz auf Seite 37: Dort wird erklärt, im Falle einer Becherspende habe sich die von dem mutmaßlich leiblichen Vater abzugebende Versicherung an Eides statt auch dazu zu verhalten, welche Absprachen zu welchem Zeitpunkt zwischen welchen Personen getroffen worden seien. Die Überlegung, dass es auf solche Fragen im Falle einer Becherspende ankommt, ist völlig zutreffend, findet jedoch keinerlei Entsprechung im Gesetzestext des Entwurfes. Dieses Problem wird nicht dadurch gelöst, dass die Passagen in der Gesetzesbegründung gestrichen werden. Im Gegenteil: Sie werden sogar noch verschärft. Denn die Beteiligten, die Familiengerichte und die Behörden werden mit der Klärung dieser Fragen vollständig alleingelassen. Bereits dies widerspricht dem Auftrag der Verfassung an die Gesetzgebung. 

Besonders deutlich werden die Wertungswidersprüche in §  1600 Abs. 5 BGB-E: Dort wird zwar - aus guten Gründen - die Anfechtung durch den rechtlichen Vater und die Mutter unter den genannten Voraussetzungen ausgeschlossen, für den Samenspender soll sie jedoch offenbar vollständig erhalten bleiben und sogar noch über das Urteil des BGH vom 15. Mai 2013, XII Z R 49/11, das dem Anfechtungsrecht des Samenspenders im Hinblick auf die bei der Samenspende getroffenen Abreden immerhin noch Grenzen gezogen hat, erweitert werden. 

Die Privilegierung von Samenspendern ist auch rechtspolitisch verfehlt: Sie verkleinert den Spielraum für die längst fällige Reform des Abstammungsrechts im Hinblick auf Zwei-Mütter-Familien durch die einseitige Privilegierung von Samenspendern gegenüber der leiblichen Mutter, dem zweiten Elternteil und auch dem Kind selbst, die die ausstehende Reform des Abstammungsrechts beeinflussen wird. Dies ist weder sachgerecht, noch damit zu vereinbaren, dass der jetzige Entwurf nur die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts aus dessen Urteil vom 09. April 2024 umsetzen und die Reform des Abstammungsrechts gesondert erfolgen soll.

3. "Sechs-Monats-Frist"; § 1600 Abs. 3 BGB-E

Der Entwurf sieht in §  1600 Abs. 3 BGB-E vor, dass die Anfechtung des mutmaßlichen leiblichen Vaters stets Erfolg hat, wenn er den Antrag stellt, bevor das Kind den sechsten Lebensmonat vollendet hat. Auch dies ist verfehlt:

Bereits die Grundannahme, dass in den ersten sechs Lebensmonaten eine sozial-familiäre Beziehung des Kindes zum rechtlichen Vater noch nicht entwickelt sein könne, ist unzutreffend. 

Sie steht insbesondere in Widerspruch zu Grundannahmen des Entwurfes selbst, wenn es um die sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Kind und dem mutmaßlichen leiblichen Vater geht: So wird z.B. § 1600 Abs. 4 BGB-E i.V.m. §  1600 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BGB-E nicht etwa auf Zeiten nach dem sechsten Lebensmonat des Kindes beschränkt.

Zudem muss maßgebliches Kriterium das Kindeswohl sein. Die Regelung, wonach eine Anfechtung durch den mutmaßlichen leiblichen Vater vor Vollendung des sechsten Lebensmonats des Kindes stets Erfolg hat, eröffnet keinerlei Möglichkeit, etwa entgegenstehende Kindeswohlerwägungen zu berücksichtigen. Dies ist mit Art. 6 GG nicht zu vereinbaren. 

4. "Ernsthaftes Bemühen um eine sozial-familiäre Beziehung"; § 1600 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 BGB-E

Auch die Begünstigung des mutmaßlichen leiblichen Vaters durch §  1600 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 BGB-E lehnen wir ab. Auch sie ist weder vom Bundesverfassungsgericht gefordert, noch sachgerecht.:

Gemäß Rn. 91 und 106 des Urteils soll es auf sein "frühzeitiges und konstantes Bemühen um die rechtliche Vaterschaft" ankommen. Das sachgerechte Kriterium der Frühzeitigkeit wird in dem Entwurf überhaupt nicht umgesetzt und das Bemühen um eine sozial-familiäre Beziehung ist nicht identisch mit dem Bemühen um die rechtliche Vaterschaft. Der Entwurf begünstigt somit diejenigen mutmaßlichen Väter, die sich zwar um eine sozial-familiäre Beziehung bemüht haben mögen, aber die rechtliche Vaterschaft gescheut bzw. gar verweigert haben.

Tatsächlich muss es jedoch - den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts folgend - auf das Bemühen um die rechtliche Vaterschaft ankommen, das zudem frühzeitig gegeben sein muss. In Fällen vorgeburtlich möglicher Vaterschaftsanerkennungen schließt dies ein Bemühen um eine solche Vaterschaftsanerkennung ein. 

5. Vorrang des leiblichen Vaters; §  1600 Abs. 3 BGB-E

In §  1600 Abs. 3 BGB-E ist ein genereller Vorrang des Anfechtungsrechts des leiblichen Vaters in den in §  1600 Abs. 3 S. 2 BGB-E genannten Fällen vorgesehen. Dies ist in mehrfacher Hinsicht zu beanstanden:

a) mangelhafte Berücksichtigung des Kindeswohls

Das Merkmal der Erforderlichkeit in § 1600 Abs. 3 S. 3 BGB ist zu eng. Das Kindeswohl ist das maßgebliche Kriterium des Abstammungsrechts. §  1600 Abs. 3 S. 2 BGB-E sollte daher schon dann nicht gelten, wenn der Fortbestand der rechtlichen Vaterschaft dem Wohl des Kindes dient. 

b) Darlegungs- und Feststellungslast des rechtlichen Vaters

in der Begründung zu § 1600 Abs. 3 S. 3 BGB-E (Seite 41 des Entwurfs) wird erklärt, der rechtliche Vater trage die Darlegungs- und Feststellungslast dafür, dass das Kindeswohl den Fortbestand seiner Vaterschaft erfordere. Dies ist kindeswohlwidrig. Fragen zum Kindeswohl sind vielmehr von Amts wegen zu ermitteln. Dies muss im Entwurf klargestellt werden. 

c) Mangelnde Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Interessen der Mutter und des rechtlichen Vaters

Nach § 1600 Abs. 3 S.3 BGB-E soll das Anfechtungsrecht des leiblichen Vaters entfallen, wenn der Fortbestand der rechtlichen Vaterschaft "unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Beteiligten für das Wohl des Kindes erforderlich ist". Diese Formulierung ist unklar. Insbesondere lässt sich ihr nicht entnehmen, welche Bedeutung die "berechtigten Interessen der Beteiligten" haben sollen.

Sollte gemeint sein, dass das Kindeswohl unbeachtlich wäre, wenn zwar das Kindeswohl den Fortbestand der rechtlichen Vaterschaft erfordert, nicht aber die Interessen der Beteiligten, wäre dies mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbaren. Tatsächlich ist jedoch davon auszugehen, dass die Aufnahme der "berechtigten Interessen der Beteiligten" in dem Gesetzestext lediglich kosmetischer Natur ist. Eine eigenständige Bedeutung soll diesen Interessen nach dem Entwurf offenbar nicht zukommen. Dies ist nicht damit zu vereinbaren, dass auch die Mutter und der rechtliche Vater Grundrechtsträger sind und als solche auch vom Bundesverfassungsgericht im Urteil von 09. April 2024 ausdrücklich benannt werden (vgl. z.B. Rn. 53, 54, 57 und 89). Insbesondere in diesem Punkt ersetzt der Entwurf die vom Gericht beanstandete Verfassungswidrigkeit durch die Verletzung der grundrechtlich geschützten Interessen der Mutter und des rechtlichen Vaters.

6. "zweite Chance"; §  1600b Abs. 4 BGB-E, §  185 Abs. 2 FamFG-E

Entgegen der Bezeichnung als "zweite Chance" werden durch die vorgenannten Regelungen des Entwurfes dem leiblichen Vater mehrfach und dauerhaft Chancen eröffnet, die sozial-familiäre Beziehung zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind in Frage zu stellen, die rechtliche Familie zu destabilisieren und deren Angehörige zu verunsichern. Auch dies ist in dem im Entwurf vorgesehenen Ausmaß weder vom Gericht gefordert, noch mit den grundrechtlich geschützten Positionen der übrigen Beteiligten und insbesondere auch nicht mit dem Kindeswohl zu vereinbaren. Wir machen uns insoweit die Stellungnahme des Kinderschutzbundes vom 06. August 2025 zu eigen. 

7. Änderungen bei der "Dreier-Erklärung"; §  1595a BGB-E, §  1599 Abs. 2 BGB

Die Ausweitung der "Dreier-Erklärung" über den bisherigen Anwendungsbereich des § 1599 Abs. 2 BGB begrüßen wir. Sie ist sachgerecht und entlastet die betroffenen Familien, Familiengerichte und Behörden.

Die Beschränkung auf "leibliche Väter" in § 1595a Abs. 1 Nr. 2 BGB-E lehnen wir ab. Sie ist mit einer nicht gerechtfertigten Hierarchisierung von Vaterschaften verbunden. Dies gilt insbesondere für die Fälle, die bisher vom Anwendungsbereich des §  1599 Abs. 2 BGB erfasst sind. Es gibt dort eine Beschränkung auf leibliche Vaterschaft nicht. Es ist nicht erkennbar, dass es im Anwendungsbereich des §  1599 Abs. 2 BGB Missbrauchsfälle bei nicht-leiblicher Vaterschaft gegeben hätte. Die Schlechterstellung ist daher jedenfalls bei den Fällen, die bisher von §  1599 Abs. 2 BGB erfasst sind, zu vermeiden. 

Für ein Gespräch stehen wir weiterhin gerne zur Verfügung.

Berlin, 15. August 2025

Die Stellungnahme des RAV als PDF