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Mietpreisbremse verfassungsgemäß! Gericht bestätigt Anwendbarkeit

Pressemitteilung Nr. 5 vom 18. Oktober 2017
Das Amtsgericht Neukölln hat die Anwendbarkeit und Verfassungsmäßigkeit der Mietpreisbremse bestätigt und widerspricht damit in seinem Urteil vom 11. Oktober 2017 (Az. 20 C 19/17) ausdrücklich der 67. Kammer des Berliner Landgerichts, die die Mietpreisbremse Ende September 2017 in einem Beschluss für verfassungswidrig befunden hatte. In dem vorliegenden Urteil wird die Mietpreisbremse zudem in bestimmten Konstellationen für analog anwendbar erklärt. Konkret ging es darum, dass die Vermieterin die Kündigung der ausziehenden Hauptmieterin einer von mehreren jungen Leuten bewohnten Wohnung zur Bedingung für einen Vertragsabschluss mit den bisherigen Untermietern machte. Nach der Kündigung der Hauptmieterin bestand die Vermieterin jedoch plötzlich darauf, noch in der verbleibenden Mietzeit eine Vertragsänderung zu vereinbaren, laut der die Untermieter zu Hauptmietern werden würden, die bisherige Hauptmieterin aus dem Vertrag ausscheiden und die Miete für die 58qm große Wohnung um über 300,- EUR steigen sollte. Andernfalls wollte sie keinen Vertrag mit den Untermietern abschließen. Ganz offensichtlich ging es der Vermieterin darum, die bei einem neuen Vertragsabschluss anwendbare Mietpreisbremse zu umgehen. In dieser Konstellation hielt das Amtsgericht Neukölln eine analoge Anwendung der Vorschriften der Mietpreisbremse für richtig. »Die Erhöhung der Miete um über 300,- EUR müssen die Mieter nicht zahlen«, so das Gericht. Rechtsanwalt Max Althoff erklärt dazu für den ›Arbeitskreis Mietrecht‹ im RAV: »Mit dieser Entscheidung bestätigt das Amtsgericht Neukölln unsere Rechtsauffassung in Sachen Mietpreisbremse«. Kontakt für weitere Informationen zum Urteil: RA Max Althoff, 030.342 24 42 20171018_PM des RAV zu Mietpreisbremsen-Anwendbarkeit.pdf