Seminarbeschreibung für zwei Online-Veranstaltungen: 23. und 24.11.2021 jew. von 17 - 20 h. Getrennt buchbar.
Die Wahrung der Mandant:inneninteressen und die darauf bezogene Fehlurteilsprophylaxe beschreiben den Kern des Verteidigungsauftrags. Um dieser Aufgabe gerecht zu werden, kann es erforderlich sein, in der Akte enthaltene rechtliche oder tatsächliche Irrtümer aufzudecken. Das ist Verteidigungsalltag. Schwieriger wird es, gegen mögliche Fehlerquellen anzukämpfen, die sich noch nicht offenbart haben. In der Analyse der in den letzten Jahren zu beklagenden Justizirrtümer wird die Anfälligkeit des Ermittlungsverfahrens für falsche Verdächtigungen deutlich: Vorschnelle Hypothesenbildung, kognitive Dissonanz, schlechte Sachverständigengutachten, fehlerhafte Vernehmungen. Eine verantwortungsbewusste Strafverteidigung wird sich bemühen, solche Fehlerquellen zu bezeichnen und zu bekämpfen. Dies führt unmittelbar zu einer Auseinandersetzung mit dem Unmittelbarkeitsgrundsatz.
Die StPO stellt dem Inquisitionsprinzip (Anklagezulassung und späteres Urteil aus einer Hand) das Unmittelbarkeitsprinzip entgegen. Das Urteil beruht nicht auf dem Ergebnis des fehleranfälligen Ermittlungsverfahrens und dem Akteninhalt, sondern auf dem Inbegriff der Hauptverhandlung. Nur wenn sich der Akteninhalt nach kritischer Beleuchtung in der Hauptverhandlung bestätigt, kann verurteilt werden. Dies kommt insbesondere in § 250 StPO zum Ausdruck. Die sog. Inbegriffsrüge verleiht diesem Grundsatz auch in der Revision den erforderlichen Nachdruck.
Aber das Unmittelbarkeitsprinzip erscheint einer verurteilungsbereiten Justiz bisweilen zeitraubend und lästig und wird in der Praxis meist nicht Wert geschätzt. Zum Beispiel:
- Der Ermittlungsführer wird als erster Zeuge „zum Gang des Verfahrens“ vernommen und strukturiert alles vor, was in den Akten steht.
- Dem oder der Verhörsbeamt:in oder einem oder einer Wahrnehmungszeug:in wird das Protokoll aus der Ermittlungsakte vorgehalten mit dem Ziel, das Protokoll statt der Zeugenerinnerung ins Urteil zu hieven (Vorhalt, § 253 StPO).
- Polizeiliche Vermerke, Atteste, Gutachten etc. werden verlesen.
- Die Ausnahmen zu § 250 StPO werden immer weiter ausgeweitet.
- Das Selbstleseverfahren nach § 249 Abs. 2 StPO entzieht den Inhalt der Urkunden der Öffentlichkeit und auch der Erörterung in der Hauptverhandlung.
- Gerichtskundigkeit, Allgemeinkundigkeit und Alltagstheorien spielen sich in den Köpfen der Richter:innen aber nicht in der Hauptverhandlung ab.
- Komplexe Berechnungen werden durch Urkunden oder Zeugnisse von Sachbearbeiter:innen statt durch Sachverständige eingeführt.
- Ergebnisse von TKÜ werden als aufgeschriebene Übersetzungsleistungen im Wege des Urkundenbeweises eingeführt.
Immer ist es das Ziel, den Akteninhalt, wie er für den Eröffnungsbeschluss gelesen und verstanden wurde, auf möglichst kurzem Weg ins Urteil zu transportieren. Das Ergebnis ist vorhersehbar.
Also haben wir allen Anlass, solche Versuche zu entlarven und gegen sie anzukämpfen.
Das Thema wird in zwei Veranstaltungen präsentiert, die jede für sich auch alleine gebucht werden kann.
Im ersten Teil wird die Verteidigungsidee anhand von Beispielen entwickelt und beschrieben. Im zweiten Teil geht es um praktische Verteidigungsansätze zur Durchsetzung und zur Umgehung des Unmittelbarkeitsprinzips.
Referent
Dr. Bernd Wagner, Rechtsanwalt, Hamburg
Termine
A: 23.11.2021 | 17:00 – 20:00 Uhr (2,5 Stunden Seminarzeit gem. FAO)
B: 24.11.2021 | 17:00 – 20:00 Uhr (2,5 Stunden Seminarzeit gem. FAO)
Ort
Online-Veranstaltungen
Teilnahmebetrag jeweils
30/50 € für Berufsanfänger:innen bis 2 Jahre Zulassung mit/ohne RAV-Mitgliedschaft
60/90 € RAV-Mitglieder/Nichtmitglieder
(jew. incl. MwSt.)
Anmeldung (PDF) bitte bis 15.11.2021