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		<title>Republikanischer Anwältinnen - und Anwälteverein e.V.</title>
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	<description>Aktuelle Pressemitteilungen des RAV</description><language>de</language><image>
		<title>Republikanischer Anwältinnen - und Anwälteverein e.V.</title>
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	<width></width><height></height><description>Aktuelle Pressemitteilungen des RAV</description></image><generator>TYPO3 - get.content.right</generator><docs>http://blogs.law.harvard.edu/tech/rss</docs><lastBuildDate>Thu, 29 Jul 2010 11:27:00 +0200</lastBuildDate><item>
	<title>Stellungnahme zum Eckpunktepapier über die geplante Reform der Sicherungsverwahrung</title>
	<link>http://www.rav.de/publikationen/mitteilungen/mitteilung/stellungnahme-zum-eckpunktepapier-ueber-die-geplante-reform-der-sicherungsverwahrung-145/</link>
<description>Stellungnahme</description><content:encoded><![CDATA[
	<p class="bodytext">Stellungnahme des Arbeitskreis Strafvollzug der Vereinigung Berliner Strafverteidiger e. V in Zusammenarbeit mit dem RAV&nbsp;e.V.<br /><br />Nachdem bereits im Koalitionsvertrag angekündigt war, die gesetzlichen Grundlagen der Sicherungsverwahrung zu reformieren, ist nunmehr spätestens nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 17.12.2009 und deren Rechtskraft neuer Wind in die Diskussion um die Gesetzesreform gekommen. Insoweit ist es außerordentlich zu begrüßen, dass eine längst überfällige Überarbeitung der Vorschriften zur Sicherungsverwahrung zeitnah umgesetzt werden soll.</p>
	<p class="bodytext">Inhaltlich bestehen jedoch gegen die Vorstellungen, die aus dem Eckpunktepapier des Bundesministeriums der Justiz hervorgehen, aus praktischer Sicht erhebliche Bedenken. </p>
	<p class="bodytext">1. Bedauerlich ist, dass die Chance, die das Urteil des EGMR mit sich bringt, die Sicherungsverwahrung als strafrechtliche Maßnahme grundsätzlich zu überdenken, nicht genutzt wird. Die meisten unserer europäischen Nachbarländer haben ein ähnliches Institut nicht normiert. Die Länder der EU, die über vergleichbare Rechtsinstitute verfügen, knüpfen an diese wesentlich höheren Voraussetzungen als die Bundesrepublik Deutschland. Insoweit im Eckpunktepapier darauf verwiesen wird, dass Lösungen gefunden werden müssen, die den Schutz der Bevölkerung vor Gefahren, die vom (potentiell) betroffenen Personenkreis ausgehen, sicherstellen sollen, so ist dies nach hiesiger Auffassung durch das Institut der Sicherungsverwahrung ohnehin nicht effektiv zu erreichen.</p>
	<p class="bodytext">Dabei wird von hieraus nicht verkannt, dass der Schutz von potentiellen Opfern, insbesondere bei schwerwiegenden Gewalt- oder Sexualstraftaten, ein wichtiges und unterstützenswertes Anliegen ist. Ein (umfassender) Schutz vor schwerwiegenden Straftaten, der dem Bürger durch die Maßnahme der Sicherungsverwahrung suggeriert werden soll, ist allerdings eine Illusion.</p>
	<p class="bodytext">Vielmehr ermöglicht die Maßregel der Sicherungsverwahrung ein Wegsperren aufgrund einer – zweifellos niemals sicheren – Kriminalitätsprognose auf unbeschränkte Dauer. Die Tendenz der Sachverständigen und Vollstreckungsgerichte orientiert sich ganz klar an der Prämisse „in dubio pro securitate“ – im Zweifel für die Fortdauer der Sicherungsverwahrung. Bislang konnte - auch deswegen - noch nicht valide untersucht werden, welcher Anteil der gestellten Prognosen tatsächlich fehlerhaft und welcher zutreffend kriminalprognostisch negativ gewesen ist. Nach ersten Erhebungen kann allerdings davon ausgegangen werden, dass die Anzahl der falsch negativ prognostizierten Untergebrachten bei über 85 %, wenn nicht sogar etwa 95 %, liegt (vgl. Michael Alex: Nachträgliche Sicherungsverwahrung – ein rechtsstaatliches und kriminalpolitisches Debakel. Holzkirchen: Felix Verlag 2010, m.w.N.; Jörg Kinzig, Die Legalbewährung gefährlicher Rückfalltäter - zugleich ein Beitrag zur Entwicklung des Rechts der Sicherungsverwahrung, 2008, m.w.N.) – oder anders gesagt: Es muss davon ausgegangen werden, dass 10 - 20 Sicherungsverwahrte zu Unrecht inhaftiert bleiben müssen, damit die potentielle Rückfalltat eines Sicherungsverwahrten verhindert wird. Dabei gibt gerade die in den letzten Jahren signifikant gesunkene Kriminalitätsrate keinerlei Anlass für ein solch erhebliches Sonderopfer.</p>
	<p class="bodytext">Der EGMR hat insoweit auch festgestellt, dass die Vollzugsbedingungen in Deutschland – insbesondere was den Vollzug der Sicherungsverwahrung betrifft – nicht konventionsgerecht sind. Ein sinnvoller Schutz vor weiteren möglichen Straftaten, die niemals ausgeschlossen werden können, kann effektiv nur dadurch erreicht werden, dass sinnvolle Behandlungs- und Resozialisierungsmaßnahmen in der Haft angeboten und auch genutzt werden. Gefangene müssen darin gefördert und dazu motiviert werden, die Ursachen ihrer Delinquenz zu erkennen, diese aufzuarbeiten und Strategien zur Delinquenzvermeidung in der Zukunft zu entwickeln. Dafür sind nicht ansatzweise genügend personelle und sachliche Mittel in deutschen Justizvollzugsanstalten vorhanden. Ein möglichst sicherer Verwahrvollzug erfüllt jedoch weder menschenrechtliche Anforderungen, noch ist er dazu geeignet, spätere mögliche Rückfalltaten zu vermeiden. Nicht umsonst stellt ein wesentlicher statistischer Faktor, der für eine erneute Rückfälligkeit spricht, bereits die Verbüßung einer Freiheitsstrafe für sich genommen dar, was bestätigt, dass Inhaftierung unter den bisherigen Vollzugsbedingungen die Rückfallgefahr erhöht – und nicht ihr entgegenwirkt. Insofern müssen Vollzugskonzepte überdacht, geändert und ausreichend finanziert werden. Die derzeitige Praxis, einige – potentiell gefährliche – Straftäter ohne geeignete Behandlungsperspektive und ohne zeitliche Begrenzung wegzusperren, führt weder zu einer messbaren Reduzierung von (Rückfall-)Delinquenz, noch zu einem verbesserten Opferschutz, noch zu menschenwürdigen Vollzugsbedingungen. Vielmehr fehlen die für die unbefristete Verwahrung von Menschen aufgewendeten Ressourcen bei resozialisierungsfördernden Maßnahmen im Vollzug, bspw. beim Ausbau der Sozialtherapie. </p>
	<p class="bodytext">2. Wenn unter der zuvor dargestellten Prämisse schon eine Abschaffung der Sicherungsverwahrung, ggf. unter verbesserten Führungsaufsichts-, Bewährungs- und Vollzugsmodalitäten nicht diskutiert wird, so soll zumindest zu den wesentlichen Punkten des Eckpunktepapiers von hieraus Stellung bezogen werden.</p>
	<p class="bodytext">a.&nbsp;&nbsp;&nbsp; Die bereits vom Bundestag beschlossene Einführung einer Divergenzvorlage zum BGH wird für sinnvoll erachtet. Derzeit wird die Frage der Umsetzung des Urteils des EGMR durch eine Vielzahl unterschiedlicher Entscheidungswege der Oberlandesgerichte gekennzeichnet. Während manche Bundesländer eine Umsetzung kategorisch ablehnen, werden anderswo bereits Sicherungsverwahrte auf die Entlassung vorbereitet und in die Freiheit begleitet. Eine solche Ungleichbehandlung kann nicht Sinn der bundeseinheitlich normierten gesetzlichen Grundlage der Maßregel sein. Insofern wird die zügige Umsetzung einer Entscheidungsmöglichkeit des Bundesgerichtshofs in solchen Fällen befürwortet, letztlich auch im Interesse der Untergebrachten auf eine konsequente Umsetzung der Entscheidung aus Strassburg. </p>
	<p class="bodytext">b.&nbsp;&nbsp;&nbsp; Die Stärkung der Führungsaufsicht durch die Einführung einer elektronischen Fußfessel löst die Probleme, die bei einer Entlassung von Gefangenen entstehen, nicht und begegnet zudem ganz erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Vielmehr ergibt sich aktuell die Situation, dass – ohne begleitende entlassungsvorbereitende Maßnahmen – eine nicht unerhebliche Anzahl von Sicherungsverwahrten entlassen werden muss. Diese benötigen in erster Linie soziale Wiedereingliederungshilfe, entsprechende Beratung und Unterstützung. Dafür müssen in ausreichender Art und Weise personelle und finanzielle Mittel zur Verfügung stehen. Dies gilt im Übrigen auch im Hinblick auf die ansonsten – soweit von hieraus einschätzbar – unzureichend ausgestatteten Mittel der Bewährungshilfe. Nur wenn ausreichende Hilfsangebote vorhanden sind, können ggf. Möglichkeiten der Überwachung der Einhaltung von Auflagen sinnvoll zu einer rückfallfreien Wiedereingliederung der Entlassenen beitragen. Ob neben erheblichen weiteren Bedenken, die an dieser Stelle (noch) nicht diskutiert werden sollen, dafür tatsächlich eine Aufenthaltsbestimmung des Betroffenen durch eine so genannte elektronische Fußfessel zielführend ist, soll von hieraus ausdrücklich in Frage gestellt werden. </p>
	<p class="bodytext">3.&nbsp;&nbsp;&nbsp; Zu den einzelnen Punkten der geplanten Reform der Sicherungsverwahrung nach dem Eckpunktepapier:</p>
	<p class="bodytext">a. Eine Beschränkung des Anwendungsbereiches bei der primär angeordneten Sicherungsverwahrung wird ausdrücklich begrüßt. Längst überfällig ist insoweit auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine Konzentration auf Straften vorzunehmen, die von gravierender Schwere sind. Insoweit sollten allerdings bei einer gesetzlichen Neuregelung der Sicherungsverwahrung bislang genutzte unbestimmte Rechtsbegriffe soweit möglich vermieden und, wenn es schon bei einer primären Anordnung der Sicherungsverwahrung bleibt, ein Katalog möglicher Straftaten explizit aufgeführt werden, die eine Anordnung der Sicherungsverwahrung ermöglichen können. Dieser Katalog sollte auf schwerste Sexualstraftaten, sowie schwere Taten gegen das Leben und die körperliche Unversehrtheit begrenzt sein. Klar geregelt werden sollte, dass anderweitige Delinquenz aus dem Anwendungsbereich der Sicherungsverwahrung, also auch bei der Beurteilung von Symptomtaten, entfällt - so etwa Vermögensdelinquenz, Betäubungsmitteldelinquenz und vergleichbare Kriminalität. Auch der Tatbestand des Raubes mit seinen Qualifikationen, der Grundlage für eine nicht unerhebliche Zahl der Anordnungen von Sicherungsverwahrung ist, sollte als mögliche Symptom- oder Anlasstat entfallen. In den Fällen, in denen zeitgleich erhebliche Gewalt bei der Durchführung eines Raubes angewendet wird, ist tateinheitlich eine Gewalttat begangen, die wiederum die Anordnung von Sicherungsverwahrung begründen kann. Gewaltanwendungsfreie Raubtaten sollten die Anordnung der Maßregel nicht erlauben. </p>
	<p class="bodytext">Von der dann neu geregelten Beschränkung der Sicherungsverwahrung auf schwerwiegende Delikte im Bereich der Gewalt- und Sexualdelinquenz sollten auch diejenigen profitieren, die bspw. bereits aufgrund von Vermögensdelikten in der Sicherungsverwahrung untergebracht sind. Es wäre ein klarer Wertungswiderspruch, wenn in Zukunft Sicherungsverwahrung aufgrund solcher Delikte nicht mehr angeordnet werden kann, gleichzeitig sich jedoch eine nicht unerhebliche Zahl von Sicherungsverwahrten weiterhin aufgrund der bestehenden Anordnung in Unterbringung befindet. Derartige „Altfälle“ könnten auch insoweit neu geregelt werden, da die Fortdauer der Sicherungsverwahrung zukünftig davon abhängig gemacht werden kann, dass erhebliche Gewalt- und Sexual(katalog)taten zu erwarten sind - ansonsten muss eine Erledigung der Maßregel erfolgen.</p>
	<p class="bodytext">b. Soweit nunmehr klargestellt werden soll, dass die nach § 66 StGB erforderliche Gefahrenprognose zum Zeitpunkt der Verurteilung gelten soll, so wird dies in der Praxis weitestgehend auch ohne Gesetzesänderung schon umgesetzt. Problematisch an dieser Regelung ist allerdings, dass ein Abstellen auf den Verurteilungszeitpunkt nur dann Sinn macht, wenn gem. § 67c Abs. 1 StGB auch rechtzeitig, das heißt, in ausreichendem Abstand zum voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt, umfassend geprüft wird, ob eine Vollstreckung der Sicherungsverwahrung noch erforderlich ist. Insoweit wäre korrespondierend dazu eine gesetzliche Neuregelung sinnvoll, die klarstellt, dass zum Zeitpunkt der Prüfung nach § 67c Abs. 1 StGB eine Gefährlichkeit, die für sich genommen eine Anordnung der Sicherungsverwahrung rechtfertigen würde, positiv festgestellt werden muss (und eben nicht mehr belegt werden muss, dass die im Urteil festgestellte Gefährlichkeit zum Zeitpunkt der Verurteilung zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr vorliegt, um die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung auszusetzen). Eine solche „Beweislastumkehr“ würde nicht nur die Verhältnismäßigkeit der Sicherungsverwahrung als „ultima ratio“ der Prävention stärker in den Vordergrund stellen. Sie wäre auch im Hinblick auf die Abwägung zwischen Freiheitsgrundrecht des Betroffenen und möglichen – immer nur potentiell bestehenden – Gefahren für die Allgemeinheit eine sinnvolle Beschränkung des Anwendungsbereiches, die dann wiederum die Feststellung der Gefährlichkeitsprognose im Urteil zum Zeitpunkt der Verurteilung rechtfertigen würde. </p>
	<p class="bodytext">c. Soweit der Vorbehalt der Sicherungsverwahrung im Urteil durch die Gesetzesreform gestärkt werden soll, wird dies weder kriminalpräventiv noch vollzugspraktisch für sinnvoll erachtet. </p>
	<p class="bodytext">aa.&nbsp;&nbsp; Bereits in der bisherigen Praxis hat sich erwiesen, dass die Anwendung von § 66a StGB in verfassungskonformer Art und Weise faktisch schwer bis nicht möglich ist. Zudem stellt der Vorbehalt einer Sicherungsverwahrung mit dem Merkmal der „Wahrscheinlichkeit“ des Vorliegens einer hangspezifischen Gefahr auf Tatbestandsmerkmale ab, die dem Strafrecht grundsätzlich fremd sind. Kann eine Kammer – zugunsten des Angeklagten – nicht sicher feststellen, dass eine hangspezifische Gefährlichkeit besteht, so ist eine Sicherungsverwahrung nicht anzuordnen. Ein Vorbehalt aufgrund unsicherer Feststellungsmöglichkeiten stellt insoweit auf die Entwicklungsmöglichkeiten im Vollzug ab. Diese sind zum einen in nicht ausreichender Form gegeben (s. o.). Zum anderen ist dann die endgültige Beurteilung, ob eine vorbehaltene Sicherungsverwahrung tatsächlich angeordnet werden soll, nichts anderes, als eine unabhängig vom Tatvorwurf erfolgende erneute Anordnung der Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Maßnahme, die wiederum mit den klaren Vorgaben des EGMR nicht vereinbar wäre. Es würde namentlich auch hier an einer hinreichenden Kausalität zwischen Anlassdelikt und Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung fehlen. </p>
	<p class="bodytext">bb.&nbsp;&nbsp; Insoweit macht auch die Einführung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung für so genannte Ersttäter wenig Sinn. Denn gerade bei Ersttätern – auch gravierender Delikte – wird im Zweifel schwer festgestellt werden können, ob eine hangbedingte Gefährlichkeit vorliegt. Es muss im Zweifel zugunsten des Ersttäters gelten, dass er im Vollzug die Chance erhalten wird, gerade die bei ihm erstmals festgestellte Delinquenz entsprechend aufzuarbeiten und im Rahmen einer geordneten Bewährungsentlassung auch eine Erprobung zu bestehen. Ein solcher Weg, der geeignet wäre, mögliche zukünftige Straftaten zu verhindern, wird gerade durch den Vorbehalt einer Sicherungsverwahrung praktisch versperrt. Denn die damit einhergehende Stigmatisierung und dementsprechende Handhabung des Vollzuges führt im Zweifel zu einer Verschärfung der Vollzugsrealität und damit gerade zu einer Verstärkung der Problematik bei den betroffenen Inhaftierten. </p>
	<p class="bodytext">cc.&nbsp;&nbsp; Wenn schon ein Vorbehalt der Sicherungsverwahrung ausgebaut werden soll, ist es aus praktischer Perspektive nicht zu empfehlen, den Zeitpunkt der Prüfung der endgültigen Anordnung erst auf das Ende des Vollzuges zu setzen. Der Vorbehalt der Sicherungsverwahrung, sofern er bislang überhaupt praxisrelevant ist, führt in der Regel dazu, dass eine sinnvolle Entlassungsplanung und Vorbereitung durch Erprobung in Freiheit nicht möglich ist. Denn dies wird in der Regel von den Justizvollzugsanstalten davon abhängig gemacht, dass die Anordnung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung nicht erfolgt. Demnach macht es auch Sinn, dass ein fester Zeitpunkt wesentlich vor Ablauf von 2/3 der Freiheitsstrafe eingehalten wird, um spätestens danach eine mögliche Erprobung und auch Weiterbehandlung des Gefangenen in einem ausreichend planungssicheren Rahmen zu ermöglichen. Bleibt die (vorbehaltene) Sicherungsverwahrung tatsächlich auf gravierende Gewalt- und Sexualdelikte beschränkt, so wird sie in der Regel auch mit der Verhängung erheblicher Freiheitsstrafen einhergehen. Insoweit kann zum 2/3 Termin bzw. ein halbes Jahr vor dem Ablauf des 2/3-Zeitpunktes bei solch erheblichen Freiheitsstrafen bereits ausreichend beurteilt werden, ob die Voraussetzungen für die endgültige Anordnung der Sicherungsverwahrung vorliegen. Diese müssen positiv festgestellt werden. Wenn dies auch kurz vor Verbüßung von 2/3 der Freiheitsstrafe, wie schon zum Verurteilungszeitpunkt, nicht erfolgen kann, muss – auch um Planungssicherheit für den weiteren Vollzug und die Erprobung in Freiheit zu haben – eine endgültige Entscheidung erfolgen. Dies dient letztlich auch dem Schutz der Allgemeinheit, da eine unter Resozialisierungsgesichtspunkten erfolgte Wiedereingliederung in die Gesellschaft in der Regel dazu geeignet ist, mögliche Rückfalltaten effizient zu verhindern.</p>
	<p class="bodytext">d. Soweit die Abschaffung der nachträglichen Sicherungsverwahrung gefordert wird, kann dies nur ausdrücklich unterstützt werden. Spätestens nach der Entscheidung des EGMR vom 17.12.2009 ist klar, dass ein solches Rechtsinstitut der menschenrechtlichen Prüfung nicht Stand hält. Wenn schon die Vollstreckung von Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus bei Verurteilungen vor der Gesetzesreform 1998 konventionswidrig ist, dann gilt dies erstrecht für die nachträgliche Sicherungsverwahrung, die keinerlei hinreichenden Kausalzusammenhang zur Anlasstat erfasst. Die Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung hatte zudem, wie es auch im Eckpunktepapier dargestellt wird, erhebliche und verheerende Auswirkungen auf die Vollzugsrealität gerade von als rückfallgefährdet eingeschätzten Strafgefangenen. Insofern muss hier schnellstmöglich eine gesetzliche Reformierung erfolgen, die die Möglichkeit der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung beendet. </p>
	<p class="bodytext">Auch so genannte „Altfälle“, also die Fälle von nachträglicher Sicherungsverwahrung, deren Anordnung vor der geplanten Gesetzesreformierung rechtskräftig geworden ist, müssen davon erfasst werden. Nach den zutreffenden Ausführungen des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluss vom 12.05.2010 (4 StR 577/09) findet die Rechtsprechung des EGMR auch auf die Frage der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung Anwendung. Insoweit ist auch die vor der geplanten Gesetzesnovellierung erfolgte Anordnung nachträglicher Sicherungsverwahrung menschenrechtswidrig. Es wäre demnach eine Frage der Zeit, bis spätestens der EGMR, wenn nicht zuvor das Bundesverfassungsgericht (bspw. in dem Verfahren 2 BvR 2846/09), die Anordnung nachträglicher Sicherungsverwahrung für verfassungswidrig bzw. menschenrechtswidrig erklärt. Insofern wäre eine Gesetzesreform, welche die „Altfälle“ der Anordnung nachträglicher Sicherungsverwahrung nicht berücksichtigt, allein kosmetischer Natur. Es würde daher begrüßt werden, wenn eine Neuregelung geschaffen wird, die mit den konventionsrechtlichen Anforderungen und den Vorgaben des EGMR konsequent umgeht, wobei aktuell auf Länderebene eine Vorbereitung der Entlassung der bereits von der Anordnung nachträglicher Sicherungsverwahrung betroffenen Untergebrachten effektiv erfolgen müsste. </p>
	<p class="bodytext">e. Soweit Auswirkungen der Gesetzesreform auf das Jugendgerichtsgesetz noch nicht Gegenstand der Überlegungen sind, so wird darauf hingewiesen, dass auch die (nachträgliche) Anordnung von Sicherungsverwahrung für Heranwachsende und Jugendliche dringend einer Reformierung im Sinne der Rechtsprechung des EGMR bedürfen. Dies sollte unter den oben genannten Prämissen ebenfalls zügig in Angriff genommen werden.</p>
	]]></content:encoded><category>Strafprozessrecht</category><category>Bürger- und Menschenrechte</category>
<pubDate>Thu, 29 Jul 2010 11:27:00 +0200</pubDate>
</item><item>
<title>Filmen verboten: Erfolgreiche Klage gegen polizeiliche Filmaufnahmen bei Großdemonstration</title>
<link>http://www.rav.de/publikationen/mitteilungen/mitteilung/filmen-verboten-erfolgreiche-klage-gegen-polizeiliche-filmaufnahmen-bei-grossdemonstration-144/</link>
<description>Mitteilung</description><content:encoded><![CDATA[
<p class="date"> Das Verwaltungsgericht Berlin (VG) entschied mit Urteil vom 26. Juli 2010, dass das Filmen einer Anti-AKW-Großdemonstration am 5. September 2010 durch Einsatzkräfte der Polizei rechtswidrig war (Aktenzeichen VG 1K 905.09).</p>
<p class="date">Mit Unterstützung der Holtfort-Stiftung und des RAV hatten die BI Lüchow-Dannenberg als Mitveranstalterin der Demonstration „mal richtig abschalten“ sowie ein Versammlungsteilnehmer Klage erhoben. Das VG stellte nun fest, dass die Kameraüberwachung der friedlichen Demonstration gegen das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung verstoßen hat.<br /> Rund 50.000 Menschen demonstrierten am 5. September 2009 in Berlin gegen die Atomkraft und für den Abbruch des Endlagerprojekts in Gorleben, angeführt wurde die Demo von Treckern der Bäuerlichen Notgemeinschaft. <br /> Während des Aufzuges vom Hauptbahnhof zum Brandenburger Tor fuhr ein Kleintransporter wenige Meter vor der Spitze des Demo-Zuges; Einsatzkräfte der Polizei filmten permanent den Aufzug mit mehreren auf dem Dach des Transporters montierten Kameras: “Filmen verboten!”, forderten einzelne Demo-Teilnehmer an der Spitze des Zuges. <br /> Mit Erfolg: das Verwaltungsgericht Berlin entschied, dass die Überwachung der Demo am 5. September mittels Bildaufnahmegeräte (Video- bzw. Filmkameras) rechtswidrig war. Die Argumentation der Polizei, die Filmaufnahmen nach dem “Kamera-Monitor-Prinzip” dienten allein der Verkehrslenkung und der Leitung des Polizeieinsatzes, ließ das Verwaltungsgericht nicht gelten. Auf neun Seiten führen sie aus, dass sie in der Dauerbeobachtung der Versammlung einen Eingriff in die Versammlungsfreiheit sehen und eine Einschüchterung der Demonstranten nicht auszuschließen sei: “Denn wenn der einzelne Teilnehmer der Versammlung damit rechnen muss, dass seine Anwesenheit oder sein Verhalten bei einer Veranstaltung durch Behörden registriert wird, könnte ihn dies von einer Teilnahme abschrecken oder ihn zu ungewollten Verhaltensweisen zwingen, um den beobachtenden Polizeibeamten möglicherweise gerecht zu werden”, heißt es zutreffend in den Urteilsgründen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Urteils wurde die Revision zugelassen.</p>
<p class="bodytext">Der RAV wendet sich seit längerem gegen zunehmende Beschränkungen der Demonstrationsfreiheit durch behördliche Auflagen sowie die Videoüberwachung von Versammlungen. Bereits im August 2009 hatte das <a href="publikationen/infobriefe/infobrief-103-2010/polizei-darf-friedliche-demonstranten-nicht-filmen/" title="Interner Link in neuem Fenster" target="_blank" >Verwaltungsgericht Münster</a> mit ähnlichen Erwägungen festgestellt, dass friedliche Demonstrationen nicht gefilmt werden dürfen.</p>
]]></content:encoded><category>Demonstrationsfreiheit</category><category>Bürger- und Menschenrechte</category>
<pubDate>Wed, 28 Jul 2010 15:06:00 +0200</pubDate>
</item><item>
<title>EuGH: EU-Terrorismuslisten für ungültig erklärt. Keine Strafverfolgung für Verstöße gegen das Außenwirtschaftsgesetz vor Juni 2007</title>
<link>http://www.rav.de/publikationen/mitteilungen/mitteilung/eugh-eu-terrorismuslisten-fuer-ungueltig-erklaert-keine-strafverfolgung-fuer-verstoesse-gegen-das-aussenwirtschaftsgesetz-vor-juni-2007-143/</link>
<description>Pressemitteilung</description><content:encoded><![CDATA[
<p class="bodytext">Nach einem Grundsatzurteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 29.06.2010 sind die im Jahr 2002 eingeführten sog. EU-Terrorismuslisten im Zeitraum bis Juni 2007 ungültig. Eine nationale Strafverfolgung nach dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG) wegen einer möglichen Zuwiderhandlung gegen EU-Recht ist insoweit unzulässig.</p>
<p class="bodytext">Dem Verfahren vor dem EuGH lag erstmalig eine Vorlagefrage eines nationalen Strafgerichts zu Grunde. In den bisherigen Verfahren zu den Terrorismuslisten hatten betroffene Personen und Gruppen direkt beim EuGH Klage eingereicht. Dieses Mal legte das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem derzeit laufenden Strafverfahren gegen zwei türkische Linke wegen vermeintlicher Sammlung von Spendengeldern für eine gelistete Organisation dem EuGH eine Frage über die Gültigkeit einer Listung vor. Gegenstand der Anklage sind vermeintliche Verstöße gegen das AWG in Zusammenhang mit einer vorgeworfenen Mitgliedschaft in der DHKP-C. Konkrete Tatvorwürfe betreffen allerdings fast ausschließlich die Arbeit in legalen Kulturvereinen, Solidaritätsarbeit zur menschenrechtwidrigen Situation in türkischen Gefängnissen und die finanzielle Unterstützung politischer Gefangener.</p>
<p class="bodytext">Hierin sieht die Bundesanwaltschaft (BAW) gleichwohl einen Verstoß gegen § 34 Abs. 4 AWG. Nach dieser Vorschrift macht sich strafbar, wer „einem im Bundesanzeiger veröffentlichten, unmittelbar geltenden Ausfuhr-, Einfuhr-, Durchfuhr-, Verbringungs-, Verkaufs-, Liefer-, Bereitstellungs-, Weitergabe-, Dienstleistungs-, Investitions-, Unterstützungs- oder Umgehungsverbot eines Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaften zuwiderhandelt, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient“. Diese strafrechtliche Blankettvorschrift verweist auf die sog. EU-Terrorismusliste. Die auf der Grundlage einer EG-Verordnung (2580/2001) eingeführte und vom Rat der EU erstellte und halbjährlich erneuerte Liste bezeichnet Gruppen und Einzelpersonen, die als „terroristisch“ eingestuft werden und deren Vermögen eingefroren wird. Ihnen dürfen als Folge der EG-Verordnung 2580/2001 weder direkt noch indirekt Gelder oder Vermögenswerte zugeleitet werden. Aufgrund der so genannten doppelten Verweisung in § 34 Abs. 4 AWG wurden die EG-Verordnung sowie die Listen als solche in das nationale Strafrecht inkorporiert. Zu den gelisteten Organisationen zählt u.a. auch die DHKP-C. </p>
<p class="bodytext">In dem Urteil des EuGH (Rs. C-550/09) wurde nun festgestellt, dass die Aufnahme der DHKP-C in die EU-Terrorismusliste ungültig sei und nicht dazu beitragen könne, eine strafrechtliche Verurteilung, die an einen vermeintlichen Verstoß gegen diese Verordnung anknüpft, für die Zeit vor dem 29. Juni 2007 zu stützen. Nach Einführung der Liste im Jahr 2002 hatte der Rat erst am 28. Juni 2007 das Listungsverfahren dahingehend geändert, dass Betroffene eine Begründung über die Listung erhalten können. „Das Fehlen einer Begründung für die Aufnahme der DHKP-C in die Liste ist geeignet“, so der EuGH, „eine angemessene gerichtliche Kontrolle ihrer materiellen Rechtmäßigkeit zu vereiteln, die insbesondere eine Nachprüfung des Sachverhalts sowie der zu ihrer Stützung angeführten Beweise und Informationen umfasst.“ (Urteil Rn. 57)</p>
<p class="bodytext">Eine strafrechtliche Verurteilung wegen Verstoßes gegen § 34 Abs. 4 AWG ist damit für die Zeit bis zum Juni 2007 per se ausgeschlossen. Für die Zeit nach dem 29. Juni 2007 wird es maßgeblich darauf ankommen, ob die Begründungen des Rats für die Listung einer Organisation derart substantiiert sind, dass sie eine effektive Verteidigung und eine gerichtliche Kontrolle ermöglichen. Da dies jedoch nicht Gegenstand der Vorlagefrage war und bislang auch keine Gründe für die Listung der DHKP-C bekannt sind, konnte der EuGH hierüber bislang nicht entscheiden.</p>
<p class="bodytext">„Leider hat der Gerichtshof nicht über die Gültigkeit der Listen nach 2007 entschieden, denn diese verstoßen immer noch erheblich gegen fundamentale Verfahrensgrundsätze und Menschenrechtsstandards“, so ECCHR-Generalsekretär Wolfgang Kaleck. „Es ist zudem nach wie vor ungeklärt, welche inhaltlichen Anforderungen an die Aufnahme in eine Liste zu stellen sind. Hier besteht weiterhin akuter Handlungsbedarf. Ansonsten tragen wie bislang die gelisteten Personen und Organisationen das Risiko, dass eine rechtswidrige Aufnahme mit erheblicher Folge erst Jahre später durch den EuGH aufgehoben wird.“</p>
<p class="bodytext">Ansprechpartner:</p>
<p class="bodytext">ECCHR – Generalsekretär Wolfgang Kaleck, Tel. 030-40048590<br />RAV – Geschäftsführer Rechtsanwalt Carsten Gericke Tel. 040-43135110<br />Martin Dolzer, Rechtsanwaltsbüro Britta Eder Tel. 0176 207 05 646</p>
<p class="bodytext">Weitere Informationen zu dem Verfahren: </p>
<p class="bodytext"><a href="http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=DE&amp;Submit=rechercher&amp;numaff=C-550/09" title="Externer Link in neuem Fenster" target="_blank" class="external-link-new-window" >Urteil des EuGH</a></p>
<p class="bodytext"><a href="http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2010-06/cp100064de.pdf" title="Externer Link in neuem Fenster" target="_blank" class="external-link-new-window" >Pressemitteilung des EuGH (pdf)</a>&nbsp; </p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
]]></content:encoded><category>Europa</category><category>Repression in Europa</category><category>Bürger- und Menschenrechte</category><author>gs@rav.de</author>
<pubDate>Thu, 01 Jul 2010 13:24:00 +0200</pubDate>
</item><item>
<title>Zivilgesellschaft fordert Stopp des europaweiten Zwangs zur Vorratsdatenspeicherung</title>
<link>http://www.rav.de/publikationen/mitteilungen/mitteilung/zivilgesellschaft-fordert-stopp-des-europaweiten-zwangs-zur-vorratsdatenspeicherung-142/</link>
<description>Pressemitteilung</description><content:encoded><![CDATA[
<p class="bodytext">In einem gemeinsamen Brief haben über 100 Organisationen aus 23 europäischen Ländern die EU-Kommission letzte Woche aufgefordert, &quot;die Aufhebung der EU-Vorgaben zur Vorratsdatenspeicherung zugunsten eines Systems zur schnellen Sicherstellung und gezielten Aufzeichnung von Verkehrsdaten vorzuschlagen&quot;. Unter den Unterzeichnern befinden sich Bürgerrechts-, Datenschutz- und Menschenrechtsorganisationen ebenso wie Telefonseelsorge- und Notrufvereine, Berufsverbände etwa von Journalisten, Juristen und Ärzten, Gewerkschaften wie ver.di, Verbraucherzentralen und auch Wirtschaftsverbände wie der deutsche eco-Verband.<br /><br />Die 2006 beschlossene EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung zwingt in ihrer gegenwärtigen Fassung alle Telekommunikations- und Internetanbieter, Daten über die Kommunikation sämtlicher ihrer Kunden zu sammeln. Die Unterzeichner des Briefes warnen, dass eine solche allgemeine Verbindungsdatenaufzeichnung vertrauliche Tätigkeiten und Kontakte etwa zu Journalisten, Beratungsstellen und Geschäftspartnern dem ständigen Risiko eines Bekanntwerdens durch Datenpannen und -missbrauch aussetzt, unvertretbare Kosten nach sich zieht und die Kommunikationsfreiheit Unschuldiger unzumutbar behindert. &quot;Eine generelle Verbindungsdatenspeicherung hat sich in vielen Staaten Europas als überflüssig, schädlich oder sogar verfassungswidrig herausgestellt&quot;, so die Organisationen weiter.<br /><br />In Deutschland hat das Bundesverfassungsgericht im März einer von 30.000 Menschen unterstützten Verfassungsbeschwerde stattgegeben und die Vorschriften zur Vorratsdatenspeicherung aufgehoben. Unter Berufung auf die fortbestehende EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung fordern CDU und CSU jedoch ihre Wiedereinführung in Deutschland. Im Mai entschied der irische High Court in Dublin, dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorzulegen, ob die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung mit der EU-Grundrechtecharta vereinbar ist. Die EU-Kommission prüft zurzeit eine Überarbeitung der Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung.</p>
]]></content:encoded><category>Innere Sicherheit</category><category>Überwachung</category><category>Bürger- und Menschenrechte</category><author>gs@rav.de</author>
<pubDate>Tue, 29 Jun 2010 11:13:00 +0200</pubDate>
</item><item>
<title>Sparpaket: Return to Sender ! Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte warnen vor den Folgen zunehmender Verarmung, Frustration und Ausgrenzung</title>
<link>http://www.rav.de/publikationen/mitteilungen/mitteilung/sparpaket-return-to-sender-richterinnen-und-richter-staatsanwaeltinnen-und-staatsanwaelte-warnen-vor-den-folgen-zunehmender-verarmung-frustration-und-ausgrenzung-141/</link>
<description>Pressemitteilung der Neuen Richtervereinigung e.V. (NRV)</description><content:encoded><![CDATA[
<p class="bodytext">Die Neue Richtervereinigung appelliert an die Bundesregierung, von ihrem gegenwärtig geplanten „Sparpaket“ Abstand zu nehmen. Ausweislich des aktuellen Verteilungsberichts des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung zum Jahre 2009 hat sich die soziale Kluft zwischen Arm und Reich in den letzten Jahren ohnehin schon dramatisch vergrößert. Ein neuerliches Sparen in den mittleren, im Wesentlichen in den unteren Einkommenssegmenten wird den Verarmungsprozess in Deutschland weiter vorantreiben und den sozialen Frieden ernsthaft gefährden. Dies wird auch an der Justiz nicht spurlos vorbeigehen - und den vermeintlichen Spareffekt in vielfältiger Weise wieder aufzehren. </p>
<p class="bodytext">Dr. Mario Cebulla, Sprecher der Neuen Richtervereinigung: „Die Justiz erfährt soziale Veränderungen stets unmittelbar. Schon in den letzten Jahren war eine beängstigende soziale Erosion zu beobachten: die Sozialgerichte werden seit Jahren mit Anträgen und Klagen überschüttet, ohne dass eine Besserung in Sicht wäre; Unternehmens- und Privatinsolvenzen nehmen kontinuierlich zu; Klageverfahren gegen säumige Schuldner und Kündigungen im Bereich der Wohnungsmiete werden die Amtsgerichte vermehrt beschäftigen; wer sein Recht sucht, muss immer häufiger Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen; Straftaten, die auf soziale Not oder auch Frustration zurück zu führen sind, werden zunehmen. Wenn die Bundesregierung ihre bisherigen Pläne wahr macht, wird diese Entwicklung in erschreckendem Maße beschleunigt werden.“</p>
<p class="bodytext">Es ist politisch schlicht nicht mehr vermittelbar, </p>
<p class="bodytext">• warum Zinseinkünfte niedriger besteuert werden als Löhne,</p>
<p class="bodytext">• wenn Steuererhöhungen für Spitzenverdiener kategorisch abgelehnt werden, Geringverdiener aber seit Jahresbeginn erhöht zur Kasse gebeten werden, </p>
<p class="bodytext">• wenn Millionen ausgegeben werden für fragwürdige Steuerdatensammlungen, aber in den Finanzämtern das fachkompetente Personal eingespart wird, das die hinterzogenen Steuern effektiv beitreiben könnte, </p>
<p class="bodytext">• wenn diejenigen, die private Großvermögen erben, vom Steuerfiskus verschont bleiben und Unternehmenssteuern noch gesenkt werden, aber bei Hartz-IV-Empfängern das Elterngeld eingespart wird. </p>
<p class="bodytext">All dies zeigt: die Bundesregierung hat das Sparpaket falsch adressiert. Statt denjenigen die Rechnung zu präsentieren, die für die aktuelle Finanzmisere verantwortlich sind, wird eine soziale Bombe verschickt an diejenigen, die sich am wenigsten wehren können. Da bleibt nur eins: Annahme verweigern! Return to sender!</p>
<p class="bodytext">Ansprechpartner:&nbsp;&nbsp;&nbsp; Dr. Mario Cebulla</p>
<p class="bodytext">Neue Richtervereinigung e.V.<br />- Bundesbüro-<br />Greifswalder Str. 4<br />10405 Berlin<br />Tel. 030 - 420 223 49<br />Fax&nbsp; 030 - 420 223 50<br />sekretariat@nrv-net.de<br />www.nrv-net.de</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
]]></content:encoded><category>Bürger- und Menschenrechte</category><author>gs@rav.de</author>
<pubDate>Tue, 29 Jun 2010 10:02:00 +0200</pubDate>
</item><item>
<title>Überwachung rechtswidrig: Generalbundesanwalt berücksichtigte entlastendes Material nicht</title>
<link>http://www.rav.de/publikationen/mitteilungen/mitteilung/ueberwachung-rechtswidrig-generalbundesanwalt-beruecksichtigte-entlastendes-material-nicht-140/</link>
<description>Pressemitteilung</description><content:encoded><![CDATA[
<p class="bodytext">Die Generalbundesanwaltschaft ermittelte vom 16. Juli 2001 bis zum 22. September 2008 gegen drei Berliner wegen des Vorwurfs, die damals als terroristische Vereinigung eingestufte „militante gruppe“ gegründet zu haben (§ 129a StGB). Im jetzt veröffentlichten Beschluss vom 11. März 2010 erklärt der Bundesgerichtshof (BGH) die in dem Verfahren durchgeführten Telefonüberwachungen und Observationen für rechtwidrig. (StB 16/09)</p>
<p class="bodytext">Nach Ansicht der Richter bestand bereits bei Eröffnung des Verfahrens kein ausreichender „einfacher Tatverdacht“. Das Verfahren gründete auf Verdächtigungen durch das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV), welches nach drei Jahren eigener Überwachungstätigkeit allerdings nur „allgemeine Erkenntnisse über politische Orientierungen“ der Beschuldigten erlangt hatte, wie der Bundesgerichtshof jetzt feststellen musste.</p>
<p class="bodytext">Außerdem stellte der Bundesgerichtshof fest, dass der Generalbundesanwalt in seinen Anträgen an den Ermittlungsrichter entlastende Informationen zurückgehalten hatte. So fand u.a. ein „den Erkenntnissen des BfV entgegenstehendes linguistisches Gutachten [...] keine Erwähnung.“ Hätte der Ermittlungsrichter dieses BKA-Gutachten gekannt, hätte er die Überwachungen nach Einschätzung der Richter wohl nicht genehmigen können.</p>
<p class="bodytext">Obwohl durch die Ermittlungen weitere entlastende Details bekannt wurden, verlängerte der zuständige Ermittlungsrichter die Überwachungen in den folgenden Jahren immer wieder. In den sieben Jahren des Verfahrens ergingen aufeinanderfolgend mehr als 27 Kettenbeschlüsse zur Telefonüberwachung und mehr als 12 Anordnungen längerfristiger Observationen. </p>
<p class="bodytext">Zudem wurden im Verlauf dieses Ermittlungsverfahrens weitere Verfahren gegen Personen eröffnet, die mit den Beschuldigten in Kontakt standen; etwa gegen den Sohn eines Beschuldigten sowie das Verfahren gegen Dr. Andrej Holm u.a..<br /><br /><b>Zu diesen Vorgängen erklärt der Republikanische Anwältinnen- und Anwälteverein (RAV):</b><br /><br />Es ist nicht hinnehmbar, dass allein aufgrund von Vermutungen und politischer Orientierung Personen über einen Zeitraum von mehr als sieben Jahren rechtswidrig überwacht werden können. Mit dem Beschluss erweist sich die richterliche Vorabkontrolle von Telefonüberwachungen und Observationen, die rechtswidrige Überwachungsmaßnahmen eigentlich verhindern sollte, wieder einmal als weitgehend wirkungslos.</p>
<p class="bodytext">Aus Sicht des RAV ist es nicht ausreichend, die Staatsanwaltschaften zu verpflichten, auch entlastende Umstände in ihren Anträgen vollständig wiederzugeben. Gerade bei länger andauernden heimlichen Ermittlungsmaßnahmen muss der Ermittlungsrichter eine eigenständige Prüfung anhand des gesamten Akteninhalts vornehmen. Eine nur nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit, wie sie der Bundesgerichtshof jetzt ausgesprochen hat, ersetzt auch nicht den Schutz der Betroffenen vor tiefen Grundrechtseingriffen.</p>
<p class="bodytext">Dass die Richter am Bundesgerichtshof derart deutliche Worte finden ist richtig und überfällig. Es lässt aber befürchten, dass auch in anderen Verfahren ähnlichen Hintergrundes das Funktionieren der rechtsstaatlichen Institutionen zweifelhaft ist und insbesondere von Seiten der Generalbundesanwaltschaft massiv gegen Grundrechtsgarantien verstoßen wird. </p>
<p class="bodytext">Für die&nbsp; Betroffenen bedeutet die Telefonüberwachungen und Observationen massive Verletzungen ihrer Persönlichkeitsrechte über viele Jahre hinweg. <br /><br /><a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=52c1c2b856536c08dab95908724bccfd&amp;nr=52160&amp;pos=0&amp;anz=1" title="Externer Link in neuem Fenster" target="_blank" class="external-link-new-window" >Link zum Urteil</a></p>
]]></content:encoded>
<pubDate>Sat, 19 Jun 2010 10:59:00 +0200</pubDate>
</item><item>
<title>Grundrechte-Report 2010: Ex-Bundesinnenminister warnt vor weiteren Schritten zum Überwachungsstaat</title>
<link>http://www.rav.de/publikationen/mitteilungen/mitteilung/grundrechte-report-2010-ex-bundesinnenminister-warnt-vor-weiteren-schritten-zum-ueberwachungsstaat-139/</link>
<description>Mitteilung</description><content:encoded><![CDATA[
<p class="bodytext">Der Grundrechte-Report 2010 wurde heute in Karlsruhe durch Gerhart Baum, ehemaliger Bundesinnenminister, der Öffentlichkeit präsentiert.</p>
<p class="MsoPlainText">&quot;Auch in einer gefestigten Demokratie sind die Grundrechte nicht vor offener oder schleichender Aushöhlung sicher. Das zeigt der Report am Beispiel zahlreicher Einzelfälle und an einer Reihe von staatlichen Maßnahmen&quot;, bilanzierte Gerhart Baum den Zustand der Verfassungswirklichkeit in Deutschland. Dies sei im Grundrechte-Report anschaulich dokumentiert: &quot;ELENA ist ein weiterer Schritt hin zum Überwachungsstaat, ebenso die Auslieferung der Kontodaten an die USA ohne wirksamen Datenschutz (SWIFT). Gefährdet ist das ohnehin verstümmelte Asylrecht und immer wieder das Demonstrationsrecht.&quot; Baum betonte in seinem Vortrag: &quot;Der Kampf um die Grundrechte ist auch ein Kampf gegen die Gleichgültigkeit vieler Bürger. Die Freiheit schenkt sich nicht!&quot;.</p>
<p class="MsoPlainText">Mit zahlreichen Beispielen belegt der Grundrechte-Report 2010, dass nach wie vor die meisten Eingriffe in die Grundrechte von Maßnahmen der Exekutive ausgehen: Polizeiliche Videoüberwachung, Vorkommnisse um den NATO-Gipfel in Straßburg und Kehl, Untergrabung der journalistischen Unabhängigkeit durch Absetzung des ZDF-Intendanten. Auch exterritoriale Grundrechtsverletzungen werden thematisiert - wie die Tötung von Zivilisten bei der Bombardierung der Tanklaster in Kunduz im Sommer 2009 sowie der Kampf gegen Piraterie vor Somalia.</p>
<p class="MsoPlainText">Von Seiten der Herausgeber hob Marei Pelzer, PRO ASYL, als positive Entwicklung hervor, dass die im Grundrechte-Report geforderte Rücknahme der Vorbehalte zur UN-Kinderrechtskonvention am 3. Mai 2010 von der Bundesregierung beschlossen worden sei. &quot;Jetzt steht die Politik in der Pflicht, Flüchtlingskinder nicht länger wie Kinder zweiter Klasse zu behandeln. Sie gehören nicht in Abschiebeknäste.&quot; Der Report zeige anhand vieler Beispiele, dass Nichtdeutschen grundlegende Menschenrechte oftmals vorenthalten werden. Herausgeber Till Müller-Heidelberg, ehemaliger Bundesvorsitzender der Humanistischen Union, kritisierte die ungebremste Datensammelwut staatlicher Behörden. Der geplanten Neuverhandlung des SWIFT-Abkommens - das nur durch das Europäische Parlament vorläufig verhindert worden sei - sei entschieden entgegenzutreten. &quot;Die Arbeitnehmergroßdatenbank ELENA schafft den gläsernen Arbeitnehmer und ist mit dem Grundsatz der Datensparsamkeit schlicht unvereinbar.&quot; </p>
<p class="MsoPlainText">Aus Sicht einer Betroffenen wurde ein Einzelfall staatlicher Kindesentziehung geschildert. </p>
<p class="MsoPlainText">Die Herausnahme eines Kindes aus einer Familie - aufgrund fragwürdiger Atteste - zeigt, wie schwerwiegend staatliche Stellen in die private Lebensführung eingreifen können und wie sehr eine rechtsstaatliche Kontrolle solcher Prozesse nötig, im vorliegenden Fall jedoch unterblieben ist. </p>
<p class="MsoPlainText">Der jährliche Report zur Lage der Bürger- und Menschenrechte in Deutschland zieht auch in seinem 14. Erscheinungsjahr mit 53 Beiträgen kritisch Bilanz zum Zustand der Grundrechte. </p>
<p class="MsoPlainText">Der im Fischer Taschenbuch Verlag verlegte, 1997 erstmals erschienene Grundrechte-Report versteht sich als &quot;alternativer Verfassungsschutzbericht&quot;. Neun Bürger- und Menschenrechtsorganisationen dokumentieren darin jährlich den Umgang mit dem Grundgesetz.</p>
<p class="MsoPlainText">Grundrechte-Report 2010 - Zur Lage der Bürger- und Menschenrechte in Deutschland; </p>
<p class="MsoPlainText">Herausgeber: T. Müller-Heidelberg, U. Finckh, E. Steven, K. Schubert, M. Pelzer, A. Würdinger, M. Kutscha, R. Gössner und U. Engelfried; </p>
<p class="MsoPlainText">Fischer Taschenbuch Verlag; Mai 2010</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
]]></content:encoded><category>Bürger- und Menschenrechte</category>
<pubDate>Thu, 20 May 2010 19:40:00 +0200</pubDate>
</item><item>
<title>Strafverfahren zum 1. Mai 2009 / Berufungsurteil gegen Christan P.</title>
<link>http://www.rav.de/publikationen/mitteilungen/mitteilung/strafverfahren-zum-1-mai-2009-berufungsurteil-gegen-christan-p-137/</link>
<description>Pressemitteilung</description><content:encoded><![CDATA[
<p class="bodytext">Strafverfahren zum 1. Mai 2009 / Berufungsurteil gegen Christan P.<br />Verurteilung trotz erheblicher Widersprüche</p>
<p class="bodytext">Zum heutigen Berufungsurteil gegen Christan P. erklärt die Rechtsanwältin Maren Burkhard, Mitglied im Republikanischen Anwältinnen und Anwälteverein (RAV), die Verteidigung sehe in zentralen Punkten deutliche Hinweise, dass Polizeizeugen sich abgesprochen haben. „Außerdem bestehen massive Widersprüche zwischen den Aussagen der Beamten bezüglich des Tatortes und des Aussehens des Angeklagten“, so die Verteidigerin. Leider habe die Verteidigung nicht feststellen können, dass das Gericht sich mit diesen Problemen auseinandersetzen wollte.</p>
<p class="bodytext">Christian P. war vom Landgericht Berlin am 12. Mai 2010 wegen schweren Landfriedensbruchs und versuchter gefährlicher Körperverletzung zu einer Haftstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten verurteilt worden.</p>
<p class="bodytext"> Seit dem 1. Mai 2009 befand sich der Angeklagte in Untersuchungshaft. Die Verteidigung hatte wegen der Widersprüche in den Aussagen der Zeugen einen Freispruch beantragt. Die Kritik an der Verfahrensführung bestätigt aus Sicht des RAV, dass Polizeibeamte als Zeugen eine Sonderstellung einnehmen, bei denen die üblichen Glaubwürdigkeitskriterien oftmals nicht gelten.</p>
<p class="bodytext">Der Republikanische Anwältinnen und Anwälteverein (RAV) tritt seit seiner Gründung im Jahr 1979 für das Ziel ein, Bürger- und Menschenrechte gegenüber staatlichen, wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Machtansprüchen zu verteidigen.</p>
<p class="bodytext">Kontakt:<br />Republikanischer Anwältinnen- und Anwälteverein e.V.Haus der Demokratie und Menschenrechte<br />Greifswalder Straße 4<br />10405 Berlin<br />Tel.: +49 (0)30 41 72 35 55<br />Email: <a href="javascript:linkTo_UnCryptMailto('ocknvq,mqpvcmvBtcx0fg');" >kontakt@rav.de</a></p>
<p class="bodytext"><a href="fileadmin/user_upload/rav/pressemitteilungen/10_05_17_PMStrafverfahrenzum01.05.09Berufungsurteil_gegen_Christian_P.pdf" title="Download" class="download" >(pdf)</a></p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
]]></content:encoded><category>Politische Justiz</category><category>Polizeirecht</category><category>Bürger- und Menschenrechte</category><author>gs@rav.de</author>
<pubDate>Thu, 20 May 2010 11:58:00 +0200</pubDate>
</item><item>
<title>Neuer Schritt zum Feindstrafrecht? Die EU-Terrorlisten in Verbindung mit § 34 des Außenwirtschaftsgesetzes</title>
<link>http://www.rav.de/publikationen/mitteilungen/mitteilung/neuer-schritt-zum-feindstrafrecht-die-eu-terrorlisten-in-verbindung-mit-34-des-aussenwirtschaftsgesetzes-136/</link>
<description>Diskussionsveranstaltung, Berlin, 21.5.10</description><content:encoded><![CDATA[
<p class="bodytext"> Diskussionsveranstaltung mit:<br />Prof. Dr. Andreas Paulus, Richter am Bundesverfassungsgericht<br />RA Wolfgang Kaleck, Generalsekretär des ECCHR<br />RAin Britta Eder<br />Moderation: Wolfgang Neškovic, MdB, Bundesrichter a. D.</p>
<p class="bodytext">Die Terrorlisten der Europäischen Union stehen bereits seit längerer Zeit in der Kritik. Wer auf einer dieser Listen steht, den treffen Reiseverbote und Finanzrestriktionen. Für die betroffene Person hat eine Listung zunächst die Sperrung sämtlicher Konten zur Folge. Zugleich dürfen der gelisteten Person auch keine Gelder und wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden. </p>
<p class="bodytext">Diese Sanktionen werden in einem demokratisch und rechtsstaatlich überaus fragwürdigen Verfahren verhängt. Das Vorgehen der Europäischen Union hat deshalb bereits scharfe Kritik erfahren. Dick Marty, der Sonderbeauftragte des Europarates, hat die Terrorlisten scharf angegriffen und sie als rechtsstaatlich skandalös bezeichnet. Für ihn kommt eine Listung auf einer Terrorliste einer zivilen Todesstrafe gleich. Hans-Jürgen Papier, ehemaliger Präsident des Bundesverfassungsgerichts, sprach in einem Spiegelinterview von den Terrorlisten als »ganz heiklem und ungelöstem Problem«. </p>
<p class="bodytext">Zurzeit wird in mehreren Gerichtsverfahren über Anklagen der Bundesanwaltschaft verhandelt, basierend auf dem § 34 Abs. 4 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) in Verbindung mit den EU-Terrorlisten. Bei&nbsp; der Strafvorschrift des § 34 Abs. 4 AWG handelt es sich um eine sogenannte Blankettnorm, d. h. das Gesetz beschreibt nicht abschließend, welche konkreten Handlungen strafbar sind, sondern überlässt diese Bestimmung europäischen oder internationalen Rechtsakten. Auf die Terrorlisten bezogen bedeutet dies, dass nicht etwa durch den deutschen Gesetzgeber entschieden wird, mit welchen Personen oder Organisationen finanzielle Kontakte strafbar sind, sondern dass diese Festlegungen durch in regelmäßigen Abständen wechselnde EU-Ministerratsbeschlüsse getroffen werden. </p>
<p class="bodytext">In einem der Verfahren legte das zuständige Oberlandesgericht Düsseldorf jetzt mehrere Fragen an den Europäischen Gerichtshof in Luxemburg zur Vorabentscheidung vor. Die entsprechende mündliche Verhandlung findet am 12. Mai statt.</p>
<p class="bodytext">Kritiker sehen in den Anklagen einen neuen Schritt zum Feindstrafrecht und die Etablierung eines neuen Mittels zur Kriminalisierung unliebsamer politisch tätiger Menschen, das kaum mehr einer juristischen und demokratischen Kontrolle unterliegt. </p>
<p class="bodytext">Nähere Informationen zu den rechtlichen Hintergründen sind zu finden unter: <a href="http://www.ecchr.de/Terrorismuslisten/articles/ecchr-nimmt-in-terrorismuslisten-prozess-stellung.html" target="_blank" >http://www.ecchr.de/Terrorismuslisten/articles/ecchr-nimmt-in-terrorismuslisten-prozess-stellung.html</a></p>
<p class="bodytext">Weitere Nachfragen können gerichtet werden an <a href="javascript:linkTo_UnCryptMailto('ocknvq,qghhgpvnkejmgkvBtckppgp/gfgt/rwgu0qti');" >oeffentlichkeit@rainnen-eder-pues.org</a></p>
<p class="bodytext">Veranstalter: arbeitskreis kritischer juristinnen und juristen (akj-berlin), Fraktion DIE LINKE im Bundestag, European Center für Constitutional and Human Rights (ECCHR), Republikanischer Anwältinnen- und Anwälteverein (RAV).</p>
<p class="bodytext">21.05.2010, 18.30 Uhr<br />Humboldt-Universität zu Berlin, Senatssaal<br />Unter den Linden 6, 10099 Berlin<br />Hauptgebäude, Busverbindung: 100, 200, TXL, Tramverbindung: 50 und ML, S- und U -Bahn Haltestelle Friedrichstraße</p>
]]></content:encoded><category>Globale Gerechtigkeit</category><category>Europa</category><category>Bürger- und Menschenrechte</category><author>gs@rav.de</author>
<pubDate>Tue, 11 May 2010 09:29:00 +0200</pubDate>
</item><item>
<title>EU-Terrorlisten: Mündliche Verhandlung am 12. Mai 2010 am Europäischen Gerichtshof über eine Vorlage des Oberlandesgerichts Düsseldorf zur Gültigkeit der EU-Terrorlisten </title>
<link>http://www.rav.de/publikationen/mitteilungen/mitteilung/eu-terrorlisten-muendliche-verhandlung-am-12-mai-2010-am-europaeischen-gerichtshof-ueber-eine-vorlage-des-oberlandesgerichts-duesseldorf-zur-gueltigkeit-der-eu-terrorlisten-135/</link>
<description>Pressemitteilung</description><content:encoded><![CDATA[
<p class="bodytext"><b></b>Das Vorabentscheidungsverfahren betrifft die Frage, ob die Aufnahme einer Organisation in die EU-Terrorliste (hier der DHKP-C) wirksam ist und Grundlage nationaler Strafverfolgung sein kann, wenn die Organisation selbst keine Klage gegen die sie betreffenden Beschlüsse erhoben hat, aber deren Listung unter Verstoß gegen elementare Verfahrensgarantien zustande gekommen ist.<br /><br /><b>Der Fall:</b><br />Vor dem OLG Düsseldorf findet seit März diesen Jahres ein Verfahren gegen eine Frau und zwei Männer statt, denen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung, der DHKP-C, vorgeworfen wird (§ 129b StGB). Darüber hinaus werden sie beschuldigt, Spendenkampagnen für die DHKP-C durchgeführt und Erlöse aus Veranstaltungen und dem Verkauf von Publikationen der Organisation zur Verfügung gestellt zu haben. Hierin sieht die Bundesanwaltschaft (BAW) einen Verstoß gegen § 34 Abs. 4 Außenwirtschaftsgesetz (AWG). Nach dieser Vorschrift macht sich strafbar, wer <i>„einem im Bundesanzeiger veröffentlichten, unmittelbar geltenden Ausfuhr-, Einfuhr-, Durchfuhr-, Verbringungs-, Verkaufs-, Liefer-, Bereitstellungs-, Weitergabe-, Dienstleistungs-, Investitions-, Unterstützungs- oder Umgehungsverbot eines Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaften zuwiderhandelt, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient“.</i><br /><br />Diese kaum verständliche strafrechtliche Blankettvorschrift verweist auf die sog. EU-Terrorliste. Die auf der Grundlage einer EG-Verordnung (2580/2001) eingeführte und vom Rat der EU erstellte Liste bezeichnet Gruppen und Einzelpersonen, die als „terroristisch“ eingestuft werden und deren Vermögen eingefroren wird. Ihnen dürfen als Folge der EG-Verordnung 2580/2001 weder direkt noch indirekt Gelder oder Vermögenswerte zugeleitet werden. Aufgrund der so genannten doppelten Verweisung in § 34 Abs. 4 AWG wurden die EG-Verordnung sowie die Listen als solche in das nationale Strafrecht inkorporiert. Zu den gelisteten Organisationen zählt u.a. auch die DHKP-C.<br /><br /><b>Rechtlicher Hintergrund</b><br />Die EU-Terrorliste und das Prozedere zur Listung sind seit ihrer Einführung Gegenstand massiver Kritik von Menschenrechtsorganisationen, da eine Listung ohne ausreichende Begründung und Beweise sowie unter Missachtung grundlegender Verteidigungsrechte der Betroffenen erfolgt und ein effektiver Rechtsschutz nicht vorgesehen ist. Entsprechend hat auch der Europäische Gerichtshof erster Instanz (EuG) bereits in mehreren Verfahren die Nichtigkeit und Unwirksamkeit der Listung hinsichtlich klagender Gruppen und Einzelpersonen festgestellt. Die Listung der DHKP-C beruht auf den gleichen Mängeln. Allerdings ist die Organisation bislang nicht gegen ihre Aufnahme in die EU-Terrorliste rechtlich vorgegangen.<br /><br />Das nun zur Entscheidung anstehenden Verfahren gibt dem EuGH die Gelegenheit zu einer grundlegenden Klarstellung: Hierzu erklärt Rechtsanwalt Carsten Gericke, Geschäftsführer des RAV:<br /><br /><i>„Die Listung von Organisationen, die unstrittig unter Verstoß gegen elementare Verfahrensgarantien zustande gekommen ist, ist als nichtig zu klären. Sie kann keinesfalls eine Grundlage nationaler Strafverfolgung bilden. Andernfalls droht eine weitere Erosion rechtsstaatlicher Prinzipien durch die europäische Hintertür.“</i><br /><br />Die mündliche Verhandlung findet am 12. Mai 2010 um 9.30 Uhr am EuGH (Rue du Fort Niedergrünwald, Luxemburg-Kirchberg) statt.<br /><br /><a href="fileadmin/user_upload/rav/pressemitteilungen/100507_PM_EU-Terrorlisten_Verhandlung_am_EuGH_12mai10.pdf" title="Download" class="download" >(PDF)</a></p>
]]></content:encoded><category>Europa</category><category>Bürger- und Menschenrechte</category><category>Globale Gerechtigkeit</category><author>gs@rav.de</author>
<pubDate>Fri, 07 May 2010 13:36:00 +0200</pubDate>
</item></channel></rss>