Keine Staatenimmunität für Kriegsverbrechen

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Am 23. Dezember 2008 erhob die Bundesrepublik Deutschland Klage vor dem Internationalen Gerichtshof (IGH) in Den Haag. Ziel dieses Verfahrens ist es, die Durchsetzung von Entschädigungsan- sprüchen griechischer und italienischer NS-Opfer zu vereiteln. Diese hatten erfolgreich vor Gerichten in Griechenland und Italien Entschädigungszahlungen aufgrund erlittener Kriegsverbrechen eingeklagt, die durch die deutsche Wehrmacht während des 2. Weltkriegs begangen worden waren. Ausführliche Informationen zum Hintergrund dieser Verfahren finden sich Seite des AK Distomo.
Nach dem Willen der Bundesregierung soll der IGH einer Vollstreckung bereits rechtskräftiger Urteile die Grundlage entziehen und verhindern, dass NS-Opfer zukünftig noch Entschädigungsforderungen einklagen können. Hierzu beruft sich die Bundesregierung auf den sog. Grundsatz der Staatenimmunität. Nach der von Deutschland vertretenen Auffassung genießen Staaten selbst dann absolute Immunität, wenn es um Schadensersatzansprüche aus Kriegsverbrechen geht und die Justiz des Täterstaats jegliche Entschädigung verweigert.
Sollte sich Deutschland vor dem IGH mit seiner Position durchsetzen, hätte dies zweifelsohne negative Auswirkungen auf eine Vielzahl von Verfahren nicht entschädigter NS-Opfer. Darüber hinaus ist zu befürchten, dass in Zukunft die Durchsetzbarkeit von Entschädigungsansprüchen nach Kriegsverbrechen generell erschwert, wenn nicht gar vereitelt werden kann. Jahrzehntelange Bemühungen, Verstöße gegen das völkerrechtliche „ius in bellum“ nicht nur strafrechtlich, sondern auch zivilrechtlich zu sanktionieren, drohen so mit einem Handschlag konterkariert zu werden.
Der RAV tritt dem Ansinnen, die Opfer und Angehörigen von völkerstrafrechtlichen Verbrechen rechtlos zu stellen zugunsten einer überkommenen Auffassung nationalstaatlicher Souveränität entschieden entgegen und streitet für eine umfassende Entschädigung aller NS-Opfer.
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